Wenn Sie bei Ihrer Pflegekasse eine Leistung beantragen, kann es Ihnen manchmal so vorkommen, als wären Sie ein Bittsteller. Dabei geht es bei den Leistungen der Kasse, wie etwa Pflegestufe oder Pflegehilfsmittel um Versicherungsleistungen, auf die Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch haben.
Viele Anträge werden von den Pflegekassen mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch nicht erfüllt wären, abgelehnt. Allerdings ist es für Sie als Laien schwierig, herauszufinden, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Im Zweifelsfall scheinen die Kassen einen Antrag jedenfalls eher abzulehnen, als zu genehmigen.
In der Praxis zeigt sich, dass viele Ablehnungen der Kassen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens revidiert werden müssen und der Versicherte die Leistung doch bekommt. Dabei ist es egal, ob es um die Pflegestufe, Pflegehilfsmittel, den Hausnotruf oder die Rentenbeitragszahlung für die Pflegeperson geht.
Fehlerquote bei der Pflegeeinstufung: 35 %
Eine Statistik des MDS zeigt, dass im ambulanten Bereich etwa 35 % der Widersprüche erfolgreich sind. Leider wird hier nicht erläutert, wie die Verteilung bei den Widersprüchen im Hinblick auf Hilfe im Widerspruchsverfahren aussieht. Sicherlich hätte so mancher Widerspruch, der nicht erfolgreich war, erfolgreich sein können, wenn der Betroffene eine fachkundige Hilfe, etwa eine Pflegesachverständige, an seiner Seite gehabt hätte.
Aber eine Fehlerquote von 35 % (= erfolgreiche Widersprüche) erscheint auch so recht hoch.
Wichtig ist für Sie zu wissen, dass wenn Sie gegen eine Entscheidung Ihrer Pflegekasse in Widerspruch gehen und erfolgreich sind, dadurch keine Kosten für Rechtsdienstleistungen entstehen. Denn Ihre Pflegekasse muss die Kosten bei einem erfolgreichen Widerspruch erstatten. – Dies gilt jedoch nur, wenn die Person, die Ihnen geholfen hat, eine Zulassung hat, Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Andernfalls bleiben Sie auf Ihren Kosten sitzen. (Genaue Informationen zu Rechtsdienstleistungen und die Kostenübernahme im Widerspruchsverfahren können Sie auch in meinem Artikel: In eigener Sache: Rechtsdienstleistungen nachlesen.)
Das heißt aber auch, dass Anbieter, die Ihnen im Widerspruchsverfahren helfen und Ihnen versprechen, dass Sie „nur“ im Erfolgsfall zahlen müssen, keine Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen. deshalb müssen Sie das Verfahren dann aus eigener Tasche bezahlen. Ich rechne im Erfolgsfall direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Sie müssen gar nichts bezahlen und noch nicht einmal in Vorleistung gehen.
Tipp: Lesen Sie hier, wie das Widerspruchsverfahren abläuft: Klick!
Nutzen Sie mein Angebot, Ihr Pflegegutachten gegen eine geringe Gebühr daraufhin zu prüfen, ob ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg hat. Wenn ich das Widerspruchsverfahren für Sie übernehme, rechne ich diese Gebühr auf die Kosten des Widerspruchsverfahrens an. Sind wir erfolgreich, zahlen Sie keinen Cent. Dafür habe ich extra eine Sachkundeprüfung gemacht. Denn nur deshalb darf ich bei allen Angelegenheiten, die Ihre Pflegekasse betreffen, Rechtsdienstleistungen erbringen und Sie vertreten.
Also, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir eine E-Mail.