Sozialhilfe

In vielen Fällen reichen die Leistungen der Pflegekasse nicht aus, um die notwendigen Hilfen zu finanzieren. Deshalb wird in der Politik auch oft von einer „Teilkasko-Versicherung“ gesprochen.

Für Menschen, deren Einkommen und Vermögen für die Organisation ihrer Pflege nicht ausreicht, besteht die Möglichkeit, Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) zu beantragen.

Wer Hilfe nach dem SGB XII beantragt, muss zuvor sein (Spar-)Vermögen bis zu einem Freibetrag von 5.000 € – eingesetzt haben. Erst dann wird Hilfe zur Pflege und ggf. zum Lebensunterhalt gewährt.
Das Sozialamt prüft sehr streng, welche Ersparnisse und welche Einkommensarten ein Antragsteller hat. Das heißt, Sie müssen bspw. Kopien Ihrer Sparbücher und der Kontoauszüge Ihres Girokontos einreichen. Viele Sozialämter gehen bei den Kontoauszügen bis zu sechs Monate zurück. Als Einkommensarten berücksichtigt das Sozialamt:

  • Renten, wie die Alters- oder Witwenrente
  • Mieteinnahmen
  • Unterhaltszahlungen und
  • Zinseinnahmen.

Leistungen des Sozialamtes

Der Anspruch auf “Hilfe zur Pflege” ist im § 61 SGB XII und den nachfolgenden Paragraphen geregelt. Der § 70 SGB XII regelt die Hilfen zur Weiterführung des Haushaltes.

  • Hilfe zur Pflege” gemäß § 61 SGB XII
    Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, ist Hilfe zur Pflege zu leisten.
    Hilfe zur Pflege erhalten auch kranke und behinderte Menschen, die voraussichtlich für weniger als 6 Monate der Pflege bedürfen.
    Für Leistungen für eine stationäre oder teilstationäre Einrichtung gilt dies nur, wenn es nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, insbesondere dann, wenn ambulante oder teilstationäre Leistungen nicht zumutbar sind oder nicht ausreichen.Die Hilfe zur Pflege umfasst häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre Pflege. Der Inhalt der Leistungen orientiert sich an den Regelungen der Pflegeversicherung. Die Hilfe zur Pflege kann auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden.
  • Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes gemäß § 70 SGB XII
    Personen mit einem eigenen Haushalt sollen Leistungen zur Weiterführung des Haushalts erhalten, wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die Weiterführung des Haushalts sinnvoll / möglich ist.Die Leistungen sollen in der Regel nur vorübergehend erbracht werden. Dies gilt nicht, wenn durch die Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann.Die Leistungen umfassen die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen und die sonstigen zur Weiterführung des Haushalts erforderlichen Tätigkeiten, z. B. putzen, einkaufen, Wäsche waschen.
  • Wichtiges Urteil
    Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat entschieden, dass Sozialämter pflegebedürftige Sozialhilfeempfänger nicht in ein Pflegeheim einweisen lassen dürfen, um Kosten zu sparen. Das Aktenzeichen des Urteils lautet: 4B 15/01

Vermögen verschenken

Wenn Sie nun denken, dass es eine Möglichkeit wäre, Ihr Erspartes an eine Vertrauensperson zu verschenken, um Hilfe zur Pflege zu erhalten, irren Sie. Das Sozialamt kann veranlassen, dass Geschenke, die nicht länger als 10 Jahre zurück liegen, vom Beschenkten wieder zurückgegeben werden müssen. Bei großen Geschenken nutzen die Sachbearbeiter diese Möglichkeit auch konsequent.

Hinweis: Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen. Für die Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen werden!