Pflegeversicherung

Diese Leistungen erhalten Sie aus der Pflegeversicherung

Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung sollen es Ihnen ermöglichen, trotz Pflegebedürftigkeit weiterhin in Ihren eigenen 4 Wänden wohnen bleiben zu können. Trotzdem kann es sein, dass Sie bei Pflegebedürftigkeit auch auf die Hilfe Ihres Partners oder eines anderen Angehörigen oder Freundes angewiesen sind. Das Pflegegeld soll Ihnen bei Pflegebedürftigkeit ermöglichen, diese Hilfsbereitschaft einer selbst beschafften Pflegeperson zu honorieren.

Je nach Grad Ihrer Pflegebedürftigkeit oder Erkrankung kann auch Pflege „Rund-um-die-Uhr“ notwendig sein. Dann müssen Sie aber nicht immer gleich ins Pflegeheim. Eine inzwischen etablierte Alternative zur vollstationären Pflege ist die 24-Stunden-Pflege im eigenen Zuhause. Das kann, wenn Sie ortsansässige Pflegedienste einsetzen, sehr teuer werden. Da reicht das Geld der Pflegekasse allein nicht aus. Denn die Pflegeversicherung leistet nur einen Anteil zur notwendigen Pflege. Eine Pflege rund-um-die-Uhr ist damit nicht finanzierbar. Das heißt, Sie müssen die restlichen Kosten aus Ihrem Einkommen und Vermögen bezahlen.

Wann die Pflegekasse zahlt

Wenn Sie in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sind, haben Sie auch Ansprüche auf Leistungen aus dieser Versicherung. Es ist gesetzlich geregelt, wann Sie als pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes anerkannt werden. Die Regelungen finden Sie im Sozialgesetz-Buch XI.

Pflegebedürftigkeit kann eintreten, wenn Sie durch körperliche, geistige oder seelische Erkrankungen oder Behinderungen nicht in der Lage sind, die regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, etwa das Aufstehen aus dem Bett oder Stuhl oder das Kleinschneiden von Nahrung auszuführen. Das heißt, wenn Sie wegen dieser Erkrankungen in erheblichem oder höherem Maße auf fremde Hilfe bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität angewiesen sind, sind Sie pflegebedürftig. Dann werden auch Hilfen bei Ihrer hauswirtschaftlichen Versorgung berücksichtigt.
Der oben beschriebene Hilfebedarf muß auf Dauer, das heißt voraussichtlich für mindestens 6 Monate bestehen. Pflegebedürftige können einem der folgenden 5 Pflegegrade angehören:

  1. geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten,
  2. erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten,
  3. schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten,
  4. schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten,
  5. schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Pflege.

Was die Pflegekasse zahlt

Informationen zu den Leistungen bei den einzelnen Pflegegraden erhalten Sie hier auf der Seite „Pflegegrade„.

Verhinderungspflege

Bei Krankheit oder Erholungsurlaub der Pflegeperson, aber auch in Krisensituationen, werden die Kosten einer Ersatzpflegekraft für längstens 42 Tage im Jahr mit einem Maximalbetrag übernommen.

Wird die Pflege durch eine Pflegekraft übernommen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert ist (z. B. Kinder, Enkel- und Schwiegerkinder) oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt und nicht gewerbsmäßig pflegt, übernimmt die Pflegekasse den Betrag in Höhe des Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades sowie die nachgewiesenen zusätzlichen Aufwendungen (z.B. Fahrkosten).

Voraussetzung für die Verhinderungspflege ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen während mindestens 6 Monaten zu Hause gepflegt hat.

Es können bis zu 50 % des Anspruchs für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 EUR) zusätzlich für die Verhinderungspflege eingesetzt werden. Die Verhinderungspflege kann so auf max. 150 % des bisherigen Betrages (also 2.418 EUR) ausgeweitet werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Betrag wird auf die Kurzzeitpflege angerechnet.

Die Beantragung der Verhinderungspflege erfolgt formlos bei der zuständigen Pflegekasse. Wichtig ist, dass die Verhinderungspflege nicht „im Voraus“ beantragt werden muss, wie dies von manchen Sachbearbeitern der Kranken- und Pflegekassen angenommen wird. Die Verhinderungspflege kann auch nachträglich in Anspruch genommen werden, denn bspw. der Verhinderungsgrund „Krankheit“, lässt sich ja gar nicht planen.

Hinweis: Während der Verhinderungspflege erhalten pflegende Angehörige die Hälfte des bis dahin bezogenen Pflegegeldes weiterhin ausgezahlt.

Tipp: Nutzen Sie die stundenweise Verhinderungspflege, wird das Pflegegeld nicht gekürzt. Bitte lesen Sie dazu folgenden Beitrag im Blog von carekonzept Pflegeberatung: Nutzen Sie die Verhinderungspflege auch stundenweise

Pflegezeitgesetz

Dem Pflegezeitgesetz haben wir eine eigene Rubrik gewidmet. Bitte klicken Sie auf den folgenden Link, um zu den Informationen zu gelangen: Klick!

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