Wann unterliegen Einnahmen aus der Pflegeversicherung der Einkommenssteuerpflicht?
Das Pflegegeld muss nicht versteuert werden, wenn es der Versicherte behält oder an einen nahen Verwandten (Ehegatte, Lebensgefährte, Kind, Enkel u.ä.), die mit ihrer Hilfe eine so genannte sittliche Pflicht erfüllt, weitergibt (§ 3 Nr. 36 EstG).
Auch der Entlastungsbetrag ist für den Versicherten einkommenssteuerfrei.
Da der Entlastungsbetrag eine Erstattungsleistung ist, wurde das Geld, das die Kasse auszahlt auch schon verbraucht.
Bei der Verhinderungspflege gilt eine Steuerpflicht, außer, es besteht eine sittliche Pflicht. Hierzu lesen Sie am besten diesen Artikel: Wann ist Verhinderungspflege steuerpflichtig?