Nachbarschaftshilfe im Rahmen der Pflegeversicherung hat mit Nachbarschaft wenig zu tun. Es geht vielmehr um Personen, die sich aus einem besonderen Engagament gegenüber dem Pflegebedürftgen an seiner Betreuung beteiligen und so die Pflegeperson entlasten.
Ein Nachbarschaftshelfer muss volljährig sein. Er darf nicht gleichzeitig die Pflegeperson des Pflegebedürftigen sein. Zudem darf er mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum 2. Grad verwandt sein und er darf nicht in häuslicher Gemeinschaft mit dem Pflegebedürftigen wohnen.
Der Nachbarschaftshelfer erhält auch keinen Stundenlohn, sondern eine „Aufwandsentschädigung“. Diese Aufwandsentschädigung sollte sich bei stündlicher Abrechnung maximal in der Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Mindestlohnes bewegen.
Ein Nachbarschaftshelfer muss von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen anerkannt worden sein. Dazu benötigt er einen abgeschlossenen Pflegekurs oder eine einschlägige Ausbildung, wie etwa Pflegehelfer/in, Heilerziehungspfleger/in u. ä.
Ist der Nachbarschaftshelfer anerkannt, kann der Entlastungsbetrag nach § 45 b SGB XI, von der Pflegekasse gegen Vorlage einer Quittung erstattet werden.