Als Hilfesuchender, der sich damit auseinandersetzt, einen Widerspruch gegen den Bescheid der Pflegekasse einzureichen, werden Sie im Internet schnell fündig. Hier bieten sich neben Rechtsanwälten auch einige andere Helfer an, die gewerblich (teilweise nebenberuflich) die Begleitung im Widerspruchsverfahren als Pflegesachverständiger oder Pflegeberater sehr preiswert (oder scheinbar preiswert 😉 ) anbieten.
Als Kunde sollten Sie hier jedoch beachten, dass nicht jeder, der im Internet ein solches Angebot macht, auch tatsächlich die Erlaubnis hat, eine solche Rechtsdienstleistung zu erbringen. Das kann für Sie, als Kunden zum Nachteil werden, etwa wenn Sie schlecht beraten werden und dadurch einen Schaden haben.
Um als „Nicht-Juristin“ die Erlaubnis zu erhalten, meine Kunden im Widerspruchsverfahren umfassend zu vertreten, musste ich beim Landessozialgericht NRW eine Sachkundeprüfung ablegen. Nach bestandener Sachkundeprüfung wurde ich als „Rentenberaterin für das Teilgebiet gesetzliche Pflegeversicherung“ anerkannt.
Meine Aufnahme in das Rechtsdienstleistungsregister durch das Oberlandesgericht Köln erfolgte, nachdem ich eine spezielle Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Rentenberater mit einer ausreichenden Deckung nachgewiesen hatte. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um im offiziellen Rechtsdienstleistungsregister aufgenommen zu werden, können Sie unter dem folgenden Link nachlesen: Aufnahmevoraussetzungen
Auch werben einige Dienstleister damit, dass sie ihre Leistungen für den Kunden kostenlos erbringen würden. So kommt es zu Werbeslogans wie etwa „Unsere Leistungen sind für Sie kostenlos – die Kosten trägt Ihre Kasse“ oder so ähnlich. Lassen Sie sich durch solche Versprechungen nicht „veräppeln“!
Niemand kann kostenlos für Sie arbeiten! Was in vielen Fällen gemeint ist, ist, dass die Kasse bei einem erfolgreichen Widerspruchsverfahren die Kosten des Verfahrens übernehmen, d. h. Ihnen, als Kunden erstatten muss.
Aber hier ist Vorsicht geboten! Denn nach § 63 SGB X sind die so genannten „Rechtsverfolgungskosten“ nur dann erstattungsfähig, wenn sich der Versicherte eines Anwalts oder eines „sonstigen Bevollmächtigten“ (das muss jemand sein, der zugelassen ist Rechtsdienstleistungen zu erbringen) bedient. Das heißt, viele Kassen lassen ihre Versicherten – mit Recht – auf den Kosten nicht zugelassener Berater einfach sitzen. So wird dann aus „kostenlos“ am Ende „ziemlich teuer“.
Tipp: Wenn Sie eine fachlich und rechtlich abgesicherte Begleitung bei Ihrem Widerspruchsverfahren wünschen, sollten Sie darauf achten, dass der von Ihnen gewählte Dienstleister z. B. wie ich, über die offizielle Erlaubnis verfügt, Rechtsdienstleistungen anzubieten. Meine Registrierung können Sie auf www.rechtsdienstleistungsregister.de überprüfen, indem Sie „care konzept“ in das Suchfeld „Name/Firma“ auf der Seite eingeben.
Danke für diesen Hinweis
[…] und die Kostenübernahme im Widerspruchsverfahren können Sie auch in meinem Artikel: In eigener Sache: Rechtsdienstleistungen […]
[…] Keine Kosten für Sie als Versicherten / Pflegebedürftigen entstehen bei einem erfolgreichen Widerspruch gegen Ihre Pflegekasse, etwa wenn die Pflegestufe zu niedrig war oder das Hausnotrufgerät nicht genehmigt wurde. Allerdings kann der Dienstleister die Kosten des Widerspruches nur mit der Kasse abrechnen (und sie fallen Ihnen dadurch nicht zur Last), wenn Ihr Berater (so wie ich) vom zuständigen Gericht zugelassen ist, Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Weitere Informationen, wann bspw. ein Widerspruch für Sie wirklich kostenlos ist, erhalten Sie in diesem Artikel: Rechtsdienstleistungen […]
Das ist gut auf den Punkt gebracht. Wir sind auf so ein Angebot, zahlen nur bei Erfolg, reingefallen. Das hat uns beinahe 700 € gekostet. Die TK hat die Erstattung genau mit der hier beschriebenen Begründung abgelehnt. Das wurde uns vorher aber nicht gesagt.
[…] Ist das Widerspruchsverfahren erfolgreich, können Sie nur die Kosten für eine Rechtsdienslteistung bei der Pflegekasse als Widerspruchskosten geltend […]
Nun, das nächste Mal kommen Sie einfach zu mir. die TK hat mir schon mehrfach Rechnungen überweisen müssen. 😉
Und zudem: So ein Widerspruch wird ja nicht eingelgt, wenn er keine Aussicht auf Erfolg hat.