Das wohl größte Problem für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen ist die Finanzierung der notwendigen Pflege oder gar des Unterhaltes des Pflegenden. Deshalb ist die richtige Einstufung in eine Pflegestufe so wichtig. Da klingt das Angebot, Hilfe zu bekommen und nur im Erfolgsfall zahlen zu müssen, recht verlockend.
Aber auch hier gilt Vorsicht, damit Sie sich am Ende nicht wundern, wenn es im wünschenswerten Erfolgsfall ans Bezahlen der Rechnung geht. Denn es gibt unterschiedliche Abrechnungsmodelle:
- Der Festpreis, in der Regel gestaffelt nach der jeweils erreichten Pflegestufe. Das heißt, das vereinbarte fixe Honorar wird nur dann und erst fällig, wenn ein begünstigender Widerspruchsbescheid von der Pflegekasse ergangen ist.
- Die prozentuale Beteiligung an der Nachzahlung der Pflegekasse. Das heißt, dass der Preis sich danach richtet, wie hoch die Nachzahlung ist bzw. wie lange das Verfahren dauert (also genau genommen, wie lange die Pflegekasse zur Bearbeitung braucht). Der Gutachter erhält bei dieser Version einen fest vereinbarten Prozentsatz z. B. 70 % der Nachzahlung der Pflegekasse.
- Die Abtretung der gesamten Nachzahlung der Pflegekasse. Das heißt, der Gutachter vereinbart mit Ihnen, dass er bei einem erfolgreichen Abschluss des Verfahrens die vollständige Nachzahlung der Pflegekasse von Ihnen erhält.
Alle Varianten sind möglich und Pflegesachverständige verkaufen sie mit unterschiedlichen Argumenten. Ich habe mich für die 1. Variante, das Festhonorar entschieden, weil dies klar, konkret und auch fair ist.
Grundsätzlich gilt, dass Sie bei allen Vereinbarungen unbedingt auf die genauen Konditionen achten sollten. Lassen Sie sich nicht von Argumenten wie etwa „Da haben wir dann alle was davon.“ oder „Das Geld fehlt Ihnen doch nicht, ohne das Verfahren hätten Sie es ja gar nicht gehabt.“ verunsichern.
Überlegen Sie in jedem Fall, was Sie bereit sind, zu bezahlen, um eine gerechte Pflegestufe zu erreichen. Denken Sie auch daran, dass Ihnen die Nachzahlung der Pflegekasse am Ende durchaus fehlen kann, wenn Sie die Pflege etwa über eine selbst beschaffte Pflegeperson oder einen Pflegedienst organisiert haben.
Ein Vorteil kann die Vereinbarung eines Erfolgshonorars haben: kaum jemand, der diese Arbeit hauptberuflich macht, würde Ihnen diese Variante in einem Fall anbieten, bei dem er von vornherein sicher wäre, dass eine höhere Pflegestufe nicht erreichbar ist.
Tipp: Ist das Widerspruchsverfahren erfolgreich, können Sie nur die Kosten für eine Rechtsdienslteistung bei der Pflegekasse als Widerspruchskosten geltend machen.
Danke, ich finde das sehr hilfreich. :good: