Pandemiebedingte Änderungen in der Pflegeversicherung

Corona bestimmt mehr oder weniger unser aller Leben. Es  hat inzwischen einige Erleichterungen in der Pflegeversicherung gegeben, die der besonderen Situation rechnung tragen sollen. Nachfolgend erfahren Sie, worum es geht. Ich beginne mit den erfreulichen, für die meisten geltenden Neuerungen:

  1. Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI
    Die Fristen der Beratungsbesuche bei Beziehern von Pflegegeld wurden bis zum 30.09.2020 ausgesetzt.
    Das heißt, dass die Pflegekassen keine Kürzungen des Pflegegeldes, wie sie normalerweise im Gesetz vorgesehen sind, durchführen dürfen, wenn die Beratungsbesuche nicht durchgeführt werden.
    Die Pflegekassen sollten ihre Versicherten über diesen Sachverhalt zeitnah informieren. Durch meine Kund*innen habe ich jedoch erfahren, dass nicht alle Kassen dieser Vorgabe gefolgt sind.
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  2. Erhöhung der Pauschale für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
    Die monatliche Pauschale für den Kauf von zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wurde rückwirkend zum 1. April 2020 erhöht. Der monatliche Erstattungsbetrag wurde von normalerweise 40 € auf 60 € erhöht.
    Die höhere Pauschale von 60 € gilt zunächst bis zum 30.09. 2020.
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  3. Erleichterungen bei der Nutzung des Entlastungsbetrages
    Nur die Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag bis zum 30.09.2020 auch mit Nachbarschaftshelfern, die keinen Qualifikationsnachweis und Anerkennung der Pflegekasse haben, abrechnen.Dies ist auch in manchen Bundesländern möglich, bspw. können in NRW alle Pflegebedürftigen den Entlastungsbetrag bis zum 30.09.2020 mit Helfern, etwa aus dem Bekanntenkreis oder der Nachbarschaft abrechnen, auch wenn diese keinen Qualifikationsnachweis, der normalerweise vorgesehen ist, haben.
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    In Rheinland-Pfalz können ebenfalls Helfer ohne vorgeschriebene Schulung eingesetzt werden. Diese müssen allerdings bei einem offiziellen Anbieter von Angeboten zur Unterstützung im Alltag registriert sein.Für alle Pflegebedürftigen gilt jedoch, dass sie die nicht verbrauchten Entlastungsleistungen aus dem Jahr 2019 noch bis zum 30.09. nutzen nutzen können. Normalerweise verfallen die angesparten Entlastungsleistungen des Vorjahres am 30.06. des Folgejahres.
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    Das heißt also, die angesparten Entlastungsleistungen aus 2019 würden im Normalfall nach dem 30.06.2020 verfallen. Wegen der Pandemie verfallen sie aber erst nach dem 30.09.2020. Nachzulesen sind diese Regelungen in § 150 SGB XI.
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  4. Umnutzung der Pflegesachleistungen für private Helfer
    Nur wenn der Pflegebedürftige schon vor der Pandemie die Pflegesachleistungen genutzt hat und dies wegen der Corona-Pandemie jetzt nicht möglich ist, kann der monatliche Sachleistungsbetrag auch für die Unterstützung durch andere Helfer genutzt werden.
    Der Spitzenverband der Krankenkassen hat die dafür geltenden Voraussetzungen jedoch sehr streng gestaltet. Jeder Pflegebedürftige muss einen begründeten Antrag stellen, der im Einzelfall von der zuständigen Pflegekasse entschieden wird.
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  5. Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen zur Kurzzeitpflege nutzen
    Aufgrund der Pandemie und damit einhergehender Sicherungsmaßnahmen, wie etwa Quarantäne der Pflegeperson, hat der Gesetzgeber festgelegt, dass es bis zum 30.09.2020 möglich ist, Versorgungsengpässe in der Pflege durch eine Kurzzeitpflege in stationären Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen zu überbrücken.Um die Kurzzeitpflege in einer solchen Einrichtung in Anspruch zu nehmen, ist es bis zum 30.09.2020 nicht erforderlich, dass gleichzeitig eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson erbracht wird. Im Rahmen eines solchen Kurzzeitpflegeaufenthaltes besteht auch ein Anspruch auf einen höheren Zuschuss zur Kurzzeitpflege.
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  6. Aussetzung der Entscheidungsfrist und keine persönliche Begutachtung der Pflegebedürftigkeit
    Die Frist von 25 Arbeitstagen, innerhalb derer ein Antrag auf einen Pflegegrad der Bescheid vorliegen muss, wurde ausgesetzt. Ebenso finden bis zum 30.09.2020 keine persönlichen Begutachtungen durch den MDK statt.
    Näheres dazu erfahren Sie in diesem Artikel: Wichtige Änderungen durch die Corona-Krise
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  7. Zusätzliche Leistungen kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
    Bisher haben Beschäftigte in einer akut auftretenden Pflegesituation die Möglichkeit, bis zu 10 Arbeitstage von der Arbeit fernzubleiben. Die Neuregelung sieht eine Inanspruchnahme von bis zu 20 Tagen vor. Voraussetzung ist, dass eine pandemiebedingte akute Pflegesituation besteht, die bewältigt werden muss. Sie erhalten während dieser Zeit auch Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung.
    Bereits genutzte Tage mit Pflegeunterstützungsgeld werden angerechnet.So soll Arbeitnehmern ermöglichrt werden, die Pflege zu Hause sicherzustellen oder neu zu organisieren, wenn bspw. wegen der COVID-19-Pandemie Tagespflegeeinrichtungen geschlossen wurden oder ambulante Pflegedienste nicht mehr in gewohntem Umfang arbeiten.
    Die Regelung ist bis 30. September 2020 befristet.
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  8. Familienpflegezeit und Pflegezeit wird flexibilisiert
    Beschäftigte, die gleichzeitig Pflegeaufgaben übernehmen, werden befristet bis zum 30. September die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des Arbeitgebers Familienpflegezeit und Pflegezeit flexibler zu nutzen.
    Wer den gesetzlichen Rahmen für die Auszeiten (6 Monate Pflegezeit oder 24 Monate Familienpflegezeit) bisher nicht ausgeschöpft hat, soll kurzfristig Restzeiten der Freistellungen in Anspruch nehmen können. Die Gesamtdauer von 24 Monaten darf weiterhin nicht überschritten werden.
    Die Ankündigungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber wird bei der Familienpflegezeit vorübergehend nur 10 Tage (statt 8 Wochen) betragen. Die Ankündigung in Textform genügt. Auch die Mindestarbeitszeit der Familienpflegezeit von 15 Wochenstunden kann vorübergehend unterschritten werden.Pandemiebedingte Einkommenseinbußen werden bei der finanziellen Förderung durch zinslose Darlehen nach dem Familienpflegezeitgesetz berücksichtigt. das heißt, das Darlehen nach dem Familienpflegezeitgesetz kann für die Monate mit pandemiebedingten Einkommensausfällen bei der Ermittlung der Darlehenshöhe unberücksichtigt bleiben. Hierfür ist ein Antrag erforderlich. Die Rückzahlung des Darlehens wird für die Betroffenen im Verwaltungsverfahren erleichtert.

Hinweis: Die Inhalte des Zweiten COVID-19 Bevölkerungsschutzgesetzes können Sie HIER herunterladen.