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Frage zu den neuen Pflegegraden: Wird es Bestandsschutz für Leistungen geben?

Posted on 21. Dezember 2015 by Heike Bohnes

RechtDer neue Pflegebedürftigkeitsbegriff, der im Jahr 2017 eingeführt wird, wirft für viele Pflegebedürftige und deren Angehörige Fragen auf. Eine der Fragen lautet:
„Wie wird es geregelt, wenn die Leistungen nach Pflegegraden geringer ist, als nach Pflegestufen?“

Pflegebedürftige, die jetzt in Pflegestufe 0 – III eingestuft sind, können aktuelle entweder 104 € oder 208 € Betreuungsgeld in Anspruch nehmen. Mit Einführung der Pflegegrade wird das zusätzliche Betreuungsgeld als Leistung wegfallen.
Mit einführung der Pflegegrade werden Pflegebedürftige der Pflegestufe 0 in den Pflegegrad 1 eingestuft und erhalten die entsprechende Leistung.
Hat ein Pflegebedürftiger jedoch einen erhöhten Betreuungs- und Beaufsichtigungsbedarf, erhält er aktuell 208 €  monatlich. Der Leistungsanspruch bei Pflegegrad 1 ist mit 125 € monatlich also geringer als vorher.

In diesem Fall erhalten die Pflegebedürftigen einen so genannten Bestandsschutz. Das heißt, sie dürfen durch eine Gesetzesänderung nicht schlechter gestellt werden, als vorher. Um dies zu gewährleisten, werden Pflegebedürftige der aktuellen Pflegestufe 0 mit erhöhtem Betreuungsbedarf eine „Aufzahlung“ auf die ihnen zustehende Leistung, bis zum Betrag von 208 € erhalten.
Sobald sie jedoch den Betrag von 208 € mit den üblichen Leistungen der Pflegekasse erreichen bzw. überschreiten, fällt der Bestandsschutz und damit auch die Aufzahlung weg.

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2 thoughts on “Frage zu den neuen Pflegegraden: Wird es Bestandsschutz für Leistungen geben?”

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