Wenn der Gutachter des MDKs die Pflegebedürftigkeit eines Versicherten überprüfen und einstufen muss, ist er auch verpflichtet, zu prüfen, ob ein Rhabilitationsbedarf besteht.
Ziel dieser Prüfung ist, dass der Pflegebedürftigkeit entgegen gewirkt werden soll, denn es ist wichtig, dass ein Mensch seinen Alltag selbstständig oder zumindest mit möglichst wenig Hilfe bewältigen kann.
Doch wie sieht es aus, wenn der MDK kommt? Wird das Rehabilitationspotenzial eines pflegebedürftigen, möglicherweise 89jährigen Menschen vom Gutachter tatsächlich eingeschätzt?
In Deutschland wurden im Jahr 2010 etwa 1,4 Millionen Pflegebegutachtungen durchgeführt. Allerdings wurde von den Gutachtern nur bei etwa jedem 50. Antragsteller ein Rehabilitationsbedarf erkannt.
Da darf wohl die Frage erlaubt sein, ob im Rahmen der Pflegeeinstufung der Rehabilitationsbedarf und die Rehabilitationsfähigkeit des Pflegebedürftigen auch wirklich geprüft werden.
Hinweis: Weitere Informationen zur Prüfung des Rehabilitationsbedarfs im Rahmen der Pflegeeinstufung erhalten Sie unter dem folgenden Link: Klick!