Kaum bekannt: Die 150-%-Regelung im teilstationären Bereich

Obwohl es bereits seit 2008 die so genannte 150-%-Regelung gibt, wissen die meisten Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen nicht, dass sie einen erhöhten Anspruch auf Leistungen haben, wenn sie etwa die Tagespflege nutzen.

Die Tagespflege entlastet pflegende Angehörige nicht nur erheblich, sie bietet den Pflegebedürftigen zudem eine erhöhte Aktivierung und die Möglichkeit, Kontakte mit anderen Menschen zu pflegen. Darüber hinaus hilft die Tagespflege dabei, eine Heimaufnahme hinauszuzögern – manchmal sogar, sie zu verhindern.

Je nach Konstellation kann es sein, dass trotz Tagespflege immer noch 100 % etwa des Pflegegeldes zur Verfügung steht. Denn Pflegebedürftige, die teilstationäre Pflege in Anspruch nehmen, haben einen entscheidenden Vorteil: bei  Inanspruchnahme der Tagespflege im Rahmen von beispielsweise 50 % der Sachleistung stehen ihnen noch 100 % des Pflegegeldes zur Verfügung.

Nehmen Sie die Leistungen der Tagespflege zu 100 % in Anspruch, behalten Sie einen Sachleistungsanspruch bzw. den Pflegegeldanspruch in Höhe von 50 %.

Das heißt, ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe III hat Anspruch auf Tagespflege von 1.550.€ im Monat. Wenn er davon 775 €, also 50 %, in Anspruch nimmt, hat das keine Auswirkung auf seine übrigen Leistungsansprüche.

Für 775  € können Sie – je nach regionalem Preisniveau – monatlich ca. 7 bis 9 Tage in einer Tagespflege-Einrichtung finanzieren.

Außerdem können Sie noch das Betreuungsgeld für Pflegebedürftige mit einem erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung nach § 45 a des Pflegeversicherungsgesetzes für die Tagespflege nutzen.

Hinweis: Sie können eine Übersicht mit Berechnungsbeispielen zur 150-%-Regelung für die Pflegestufen 1 bis 3 HIER herunterladen. Zum Öffnen der Beispiel-Berechnungen fordern Sie bitte unverbindlich per E-Mail das kostenlose Kennwort an.