Auch Alleinstehende haben Anspruch auf Betreuungsgeld

Auch Alleinstehende, die grundsätzlich die Voraussetzungen für das zusätzliche Betreuungsgeld erfüllen, haben auch Anspruch auf die Nutzung dieses Betreuungsgeld es.

Das heißt, die Pflegekasse darf das zusätzliche Betreuungsgeld einem so genannten Anspruchsberechtigten nicht nur deshalb nicht gewährt werden, weil er keine pflegenden Angehörigen oder keine (ehrenamtliche) Pflegeperson hat. Zwar dient das zusätzliche Betreuungsgeld auch der Entlastung pflegender Angehöriger. Allerdings ist im Gesetz nicht vorgesehen, dass nur dann geleistet wird, wenn pflegende Angehörige auch tatsächlich vorhanden sind!

Hinweis: Es ist nicht zulässig, dass Sozialämter das Betreuungsgeld auf die „Hilfe zur Pflege“ nach SGB XII anrechnen.