Pflegestufe: Im Zweifel für den Pflegebedürftigen

DaumenhochDas Sozialgericht (SG) Münster hat bereits am 10.02.2012, entschieden, dass in einem Grenzfall die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter bei der Pflegeeinstufung einen großzügigen Maßstab ansetzen müssen. Das heißt, wenn ein Gutachten die Schwelle zur Pflegestufe III um nur wenige Minuten verfehlt, ist es aus Sicht des Gerichtes geboten, eine Korrektur der Einschätzung des zeitlichen Hilfeaufwandes vorzunehmen. Diese Korrektur ist aus Sicht des Richters schon deshalb erforderlich, weil es sich bei dem derzeitigen Pflegebedürftigkeitsbegriff, dessen Bemessungsfaktor „Zeit“ ist, um nicht sicher fassbare und rationale Kriterien handele. Vielmehr handele es sich um eine scheinrationale Größe.

Weiterhin führte das Gericht aus, dass es bereits im Jahr 2005 eine Entscheidung des Bundessozialgerichtes (BSG) gab, wonach eine Pflegekasse auch eine Rückstufung nicht wegen weniger Minuten vornehmen dürfe, weil die Schätzung des Pflegeaufwandes unsicher ist. Auch das BSG forderte, dass hier ein großzügiger Maßstab angewendet wird.

In diesem Fall hatte ein Pflegebedürftiger geklagt, weil ihm schon seit Jahren eine Höherstufung verwehrt wurde. Sogar im Gutachten des gerichtlich beauftragten Sachverständigen fehlten 8 Minuten zur Pflegestufe III. Das BSG-Urteil ist daher wegweisend. Denn gerade die Schwelle zur Pflegestufe III wird oftmals nur um wenige Minuten verfehlt. Pflegebedürftige sollten daher in solchen Grenzfällen, in denen nur wenige Minuten zur nächsten Pflegestufe fehlen, unbedingt versuchen, ihre Ansprüche ggfs. auch gerichtlich durchzusetzen.

Hinweis: Das Urteil des SG Münster hat das Az.: S 6 P 135 / 10, ist aber noch nicht rechtkräftig. Die Berufung wird beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen unter dem AZ.: L 10 P 38/12 bearbeitet.