1995 - 2010 Thema Pflege feiert 15-jähriges Jubiläum!
Wenn ältere Menschen ihren Alltag wegen Erkrankungen oder Behinderungen nicht mehr alleine meistern können, haben sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Pflegeeinstufung zu stellen. Wurde eine Pflegestufe festgestellt, werden dem Pflegebedürftigen Fachkräfte aus der Altenpflege zur Seite gestellt. Diese Fachkräfte versorgen nicht nur den Pflegebedürftigen mit der notwendigen Grundpflege, sondern unterstützen ihn auch bei der medizinischen Versorgung. Darüber hinaus wird auch Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung angeboten.
Wenn jemand nicht mehr in der Lage ist, sich seinen Bedürfnissen entsprechend zu ernähren, wird auch hier Hilfe angeboten. In Fällen, in denen eine Diät wegen einer körperlichen Erkrankung notwendig ist, wird auch in diesem Bereich fachkundige Hilfe angeboten. In den meisten Fällen erfolgt die Betreuung der betroffenen Menschen durch einen ambulanten Pflegedienst. In nahezu jeder Stadt gibt es solche Einrichtungen. Die Pflegebedürftigen werden Zuhause durch geschulte Kräfte versorgt. Meist handelt es sich um Krankenschwestern oder Altenpflegerinnen. Einen kompetenten örtlichen Pflegedienst finden Sie über die Pflegestützpunkte der jeweiligen Stadt. Nicht selten machen Pflegedienste jedoch auch mit einer Kleinanzeige in der Zeitung auf sich aufmerksam. Ein Vergleich der Leistungen mehrerer Anbieter kann sich lohnen.
Diese Hilfe von aussen ist für die Angehörigen eine grosse Entlastung. In welchem Ausmass Pflegeleistungen in Anspruch genommen werden können, hängt von der Pflegeeinstufung und den persönlichen finanziellen Verhältnissen ab.
Pflegebedürftige können Leistungen nur erhalten, wenn sie in den letzten 10 Jahren wenigstens 5 Jahre als Mitglied oder als Angehöriger eines Mitgliedes versichert waren. Nachdem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen geprüft wurden, leitet die Pflegekasse den Antrag auf Sach-, Geld- oder Kombinationsleistung einerseits oder vollstationäre Leistungen andererseits an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) weiter.
Der MDK vereinbart mit Ihnen einen Termin für die Begutachtung im Rahmen eines Hausbesuches.
Die Begutachtung der Pflegebedürftigen erfolgt durch Ärzte und Pflegefachkräfte des MDK auf der Grundlage des SGB XI und der Pflegebedürftigkeits- und Begutachtungsrichtlinien. Im Gesetz werden drei Pflegestufen mit unterschiedlichem Hilfebedarf im Bereich der Pflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung unterschieden.
Das Ergebnis der Begutachtung teilt der MDK der Pflegekasse mit. Diese entscheidet auf der maßgeblichen Grundlage des Gutachtens über das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit und über die Pflegestufe. Die Pflegekasse teilt Ihnen dann ihre Entscheidung über den Leistungsantrag mit.
Nach dem Gesetz ist Pflegebedürftig, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, auf Dauer, d. h. für voraussichtlich mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße fremder Hilfe bedarf.
Bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen unterscheidet man die sogenannte Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung, Hilfebedarf allein bei der hauswirtschaftlichen Versorgung reicht für eine Pflegestufe nicht aus.
Zur Grundpflege gehören:
- im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren und die Toilettenbenutzung,
- im Bereich der Ernährung die mundgerechte Zubereitung der Nahrung, sowie Hilfestellungen beim Essen und Trinken,
- im Bereich der Mobilität werden das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, das An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen und das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung bewertet.
Zur hauswirtschaftlichen Versorgung gehören Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen von Wäsche und Kleidung, sowie Heizen. Mehrfach wöchentlicher Hilfebedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung ist immer erforderlich.
Die Leistung wird in drei Stufen gewährt:
Erhebliche Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe I)
Erheblich Pflegebedürftig ist, wer neben der hauswirtschaftlichen Versorgung außerdem bei der Grundpflege für wenigstens zwei der oben genannten Verrichtungen mindestens einmal täglich fremder Hilfe bedarf. Täglich müssen insgesamt mindestens 90 Minuten Hilfebedarf erreicht werden. Davon müssen mehr als 45 Minuten für die Grundpflege aufgewendet werden.
Schwerpflegebedürftigkeit (Pflegestufe II)
Schwerpflegebedürftig ist, wer bei der Grundpflege mindestens drei Mal täglich zu verschiedenen Tageszeiten fremder Hilfe bedarf. Durchschnittlich müssen mindestens drei Stunden täglicher Hilfebedarf erreicht werden. Davon müssen für die Grundpflege mindestens zwei Stunden anfallen.
Schwerstpflegebedürftigkeit (Pflegestufe III)
Schwerstpflegebedürftig ist, wer bei der Grundpflege täglich rund um die Uhr, auch nachts, fremder Hilfe bedarf. Durchschnittlich müssen insgesamt mindestens fünf Stunden täglicher Hilfebedarf erreicht werden. Davon müssen für die Grundpflege mindestens vier Stunden innerhalb von 24 Stunden aufgewendet werden.
Bei Kindern wird ein Vergleich mit einem gleichaltrigen gesunden Kind angestellt.
Eine versicherte Person wird nur begutachtet, wenn sie zuvor einen Antrag bei der Pflegeversicherung gestellt hat. Den Pflegebedarf stellt dann der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) bei einem vorher angemeldeten Hausbesuch fest. Zur Vorbereitung dieses Hausbesuches können die Pflegepersonen bzw. Angehörigen ein Pflegetagebuch über Dauer und Art der täglichen Hilfestellungen führen. Bei dem Besuch sollte in jedem Fall die Pflegeperson oder ein Angehöriger dabei sein.
Die Pflegekasse erlässt dann einen Bescheid. Wird darin der Antrag abgelehnt oder ist man mit der Pflegestufe nicht einverstanden, kann binnen eines Monats ein Widerspruch eingelegt werden.
Gegen den Widerspruchsbescheid, den die Pflegekasse auf Grund des Widerspruchs erlässt, ist wiederum binnen eines Monats Klage zum Sozialgericht möglich. Diese Fristen verlängern sich auf ein Jahr, wenn die Bescheide nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sind.
Wer bereits als pflegebedürftig anerkannt ist, aber eine höhere Pflegestufe anstrebt, kann einen Antrag auf Höherstufung stellen, sollte sich aber vorher von seinem Arzt beraten lassen.
Achtung: Auf Grund dieses Antrags wird die Pflegebedürftigkeit überprüft, so dass auch eine Herabstufung nicht ausgeschlossen ist!
Worauf Sie achten sollten, wenn Sie bei der Begutachtung Ihres Angehörigen dabei sind, erfahren Sie in dem Videoratgeber “So klappt’s mit der Pflegestufe“.
