Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
Versicherte haben Anspruch auf Erstattung der Kosten von zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln, wie z. B. Einmalhandschuhen, Desinfektionsmittel. Die Pflegekasse erstattet diese Aufwendungen nur nach einem entsprechenden Antrag des Versicherten.
Pflegehilfsmittel und technische Hilfen
Diese werden übernommen, soweit sie nicht von einem anderen Leistungsträger (bspw. Krankenkasse) gewährt werden. Die Pflegeversicherung ist für die Pflegehilfsmittel zuständig, die die Pflege erleichtern und / oder eine selbständigere Lebensführung ermöglichen.