Der Gesetzestext des § 38 SGB XI ist etwas sperrig und sagt folgendes aus:
Wird die zustehende Pflegesachleistung nur teilweise in Anspruch genommen, erhält der Pflegebedürftige daneben ein anteiliges Pflegegeld. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat.
Um zu verdeutlichen, was damit gemeint ist, eignet sich am besten das nachfolgende Rechenbeispiel. Anhand dieser Berechnung können Sie nachvollziehen, wie das anteilige Pflegegeld von Ihrer Pflegekasse bei der Kombinationsleistung berechnet wird.
Berechnungsbeispiel: Kombinationsleistung | |
Ein Pflegebedürftiger ist in den Pflegegrad 3 nach SGB XI eingestuft. Täglich kommt ein Pflegedienst für Hilfen bei der Grundpflege zu ihm. Den Rest der Pflege und Betreuung übernimmt die Tochter des Pflegebedürftigen. Der Pflegedienst rechnet seine Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab. Die Pflegekasse zahlt die Kombinationsleistung, also das anteilige Pflegegeld, aus. | |
Anspruch Pflegesachleistung: | 1.298 € = 100 % |
Anspruch Pflegegeld: | 545 € = 100 % |
So wird der Auszahlungsbetrag der Kombinationsleistung von der Pflegekasse berechnet: | |
Pflegedienst rechnet mit der Kasse folgenden Betrag ab: | 778,80€ |
Restbetrag aus dem Höchstbetrag der Pflegesachleistung: | 519,20 € |
Berechnung des prozentualen Anteils der abgerechneten Leistungen am Höchstbetrag der Pflegesachleistungen: | 778,80 € ÷ 1.298 € = 0,60 = 60 % |
Theoretisch verbrauchter Anteil des Pflegegeldes: | 545 € x 0,6 = 327 € = 60 % |
Berechnung des verbleibenden Pflegegeldes: | 545 € – 327 € = 218 € |
Auszahlungsbetrag Pflegegeld: | 218 € |
In diesem Beispiel wird 40 % der Pflegesachleistung (= 519,20 €) nicht verbraucht. Der Pflegebedürftige erhält daher 40 % des Pflegegeldbetrages (= 218 €) ausgezahlt.