Die Tagessätze von Pflegeeinrichtungen setzen sich aus verschiedenen Kosten zusammen, zu denen auch die Investitionskosten gehören.
Hier handelt es sich um Kosten, die dem Träger von Pflegeeinrichtungen im Zusammenhang mit der Erstellung, Anschaffung und Instandsetzung von Gebäuden entstehen. Nicht alle Kosten dürfen auf die Nutzer einer Pflegeeinrichtung umgelegt werden (§ 82 Abs.3 SGB XI).
Umgelegt werden dürfen Kosten, die betriebsnotwendige Aufwendungen für Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten sind, die dazu dienen, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instand zu halten oder instand zu setzen. Dazu gehören Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden, Aufwendungen im Zusammenhang mit vom Land geförderten Darlehen oder sonstigen rückzahlbaren Zuschüssen und pauschalierte Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen, soweit die Pauschalen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen.
Nicht dazu gehören Verbrauchsgüter, wie etwa Einmalhandschuhe, die in die Pflegevergütung einbezogen werden können.
Diese Kosten können unter bestimmten Voraussetzungen bezuschusst werden. Schauen Sie hierzu bitte unter Pflegewohngeld (vollstationär) und Aufwendungszuschuss (ambulant und teilstationär).