Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag kann für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote in Anspruch genommen werden.
Auch Betreuungsleistungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe sind in einzelnen Bundesländern im Rahmen einer Einzelfallentscheidung möglich. Dazu muss der eingesetzte Nachbar i. d. R. einen Pflegekurs absolviert haben.

Entlastungsleistungen können Einzel- und Gruppenangebote sein. Die Entlastungsleistungen sollen der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende dienen.

Sie sollen auch dazu dienen, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen.

Entlastungsleistungen dürfen nicht für pflegerische Leistungen, wie etwa Grundpflege eingesetzt werden.
Ausnahme: Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 dürfen den Entlastungsbetrag auch im Rahmen von Pflegesachleistungen nutzen.

 

Weitere Informationen zum Entlastungsbetrag erhalten Sie, wenn Sie den nachfolgenden Artikel lesen: Wie Sie den Entlastungsbetrag nutzen können.