Beratungsbesuch

Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld nutzen und ihre Pflege somit mit selbst beschafften Pflegehilfen organisieren, müssen ab Pflegegrad 2 in bestimmten Abständen einen so genannten „Beratungsbesuch“ nach § 37 Abs. 3 SGB XI durchführen lassen.

Wer einen Pflegegrad 2 oder Pflegegrad 3 hat, muss diesen Besuch halbjährlich bei sich Zuhause durchführen lassen. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 müssen die Beratungsbesuche einmal im Quartal durchführen lassen.

Die Durchführung übernimmt ein zugelassener Pflegedienst oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz.

Diese Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege. Sie soll zudem eine regelmäßige Hilfestellung und praktische, pflegefachliche Unterstützung für die pflegenden Angehörigen sein.
Die Vergütung für die Beratung erfolgt über die Pflegekasse.

Dieser Beratungsbesuch darf nicht mit der Pflegeberatung nach § 7 a SGB XI verwechselt werden.