Nach einer Schätzung der Stiftung Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP) wissen viele pflegende Angehörige nicht, wie sie sich eine Auszeit von der Pflege organisieren können. Dadurch kommt es dann bei einem nicht kleinen Anteil pflegender Angehöriger zu massiven Erschöpfungszuständen bis hin zum Burnot-Syndrom. Es ist also sehr wichtig, dass Sie als pflegender regelmäßige Erholungsphasen erhalten, um sich zu regenerieren. Von der Pflegekasse gibt es hierfür zwei Angebote:
- Die Kurzzeitpflege (nach § 42 SGB XI)
Wenn Sie die häusliche Pflege während eines begrenzten Zeitraumes nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbringen können und eine teilstationäre Pflege, etwa die Tagespflege nicht ausreicht, haben Sie Anspruch auf Kurzzeitpflege. Die Kurzzeitpflege kann nur in einer vollstationären Einrichtung erbracht werden.
Die im Gesetz genannten Gründe für die Kurzzeitpflege ist zum einen eine Übergangszeit im Anschluß an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder eine sonstige Krisensituation, in der vorübergehend die häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
Um Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen, müssen Sie keine „Vorpflegezeit“ erfüllen. Der Anspruch besteht ab dem Tag, ab dem ein Versicherter mindestens in die Pflegestufe 1 eingestuft wurde.
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf 28 Tage im Jahr und einen Leistungsbetrag von insgesamt 1.550 € beschränkt. - Die Verhinderungspflege (nach 39 SGB XI)
Wenn Sie als gemeldete Pflegeperson selbst erkranken, Urlaub machen möchten oder aus anderen Gründen, etwa einem Arzttermnin, die Pflege bei Ihrem Angehörigen nicht ausführen können, bezahlt die Pflegekasse eine notwendige Ersatzpflege. Diese Leistung heißt Verhinderungspflege.
Die Pflegekass zahlt auch hier für maximal 28 Tage im Jahr einen Höchstbetrag von 1.550 €. Allerdings müssen Sie darauf achten, dass die Ersatzpflege durch Pflegepersonen sichergestellt wird, die mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind. Das heißt, die Verhinderungspflege sollten nicht die Kinder, Schwiegerkinder oder Enkel erbringen. Denn dann wird nur das Pflegegeld weiter gezahlt.
Auf Verhinderungspflege besteht Anspruch, wenn man mindestens in die Pflegestufe 0 eingestuft ist und die verhinderte Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der Inanspruchnahme seit mindestens 6 Monaten in seiner Häuslichkeit pflegt.
Hinweis: Es gibt die Möglichkeit der stundenweisen Verhinderungspflege, bei der das Pflegegeld zu 100 % weiter gezahlt wird. Was Sie dabei beachten müssen, erfahren Sie unter dem folgenden Link: stundenweise Verhinderungspflege.
Diese beiden Leistungen der Pflegekasse ermöglichen es Pflegenden, selbst einmal Urlaub zu machen und ihre Angehörigen gut versorgt zu wissen. Nehmen Sie die Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege in Anspruch, erhalten Sie in dieser Zeit 50 % des Pflegegeldes weitergezahlt.
Die Hälfte des Pflegegeldes wird auch bei der Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege weitergezahlt. Ist nicht auf Verhinderungspflege begrenzt.