Absicht oder gepennt? Keine teilstationäre Hilfe bei Pflegestufe 0

gehtgarnichtMenschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, die der Pflegestufe 0 angehören, haben seit Beginn diesen Jahres Anspruch auf Pflegesachleistungen im Wert von 225 € pro Monat. Allerdings ist diese Pflegesachleistung beschränkt auf die ambulante Hilfe durch einen Pflegedienst.

Während Pflegebedürftige der Pflegestufen 1 bis 3 entscheiden können, ob sie die Pflegesachleistungen für ambulante (Pflegedienst) oder teilstationäre Hilfen (Tages- oder Nachtpflege) einsetzen, haben Pflegebedürftige der Pflegestugfe 0 keine Wahl.
In § 123 SGB XI ist die Übergangsregelung für die Pflegestufe 0 festgelegt. Hier wird bezüglich des Anspruchs auf die Pflegesachleistungen darauf verwiesen, dass der Anspruch sich nach § 36 SGB XI richtet. Der § 36 SGB XI regelt allein die ambulante Versorgung durch einen Pflegedienst.

Es steht den Kassen jedoch frei, etwa im Rahmen ihrer in der Satzung entsprechend geregelten Selbstverwaltung, die Leistung auch im teilstationären Bereich zu gewähren.
Ein einklagbarer Rechtsanspruch besteht für die Versicherten allerdings nicht.

Kommentar: Ich denke, hier hat der Gesetzgeber – wieder einmal – zu kurz gedacht. Denn die Tagespflege ist ja gerade für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz und deren Angehörige eine tolle Einrichtung. Ich bin der festen Überzeugung, dass Herr Bahr gar nicht weiß, dass es diese „Versorgungslücke“ bei Pflegestufe 0 gibt. In jedem Fall ist das eine ärgerliche Sache.