Begutachtungspraxis des MDKs soll 2013 besser werden

Wenn im Jahr 2013 das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz in Kraft tritt, soll sich auch die Begutachtungspraxis des MDKs verbessern. Was genau sich 2013 ändern soll, lesen Sie hier:

  • Die Pflegekasse muss grundsätzlich spätestens 5 Wochen nach dem Eingang des Antrages entscheiden, also einen Bescheid erlassen. Wird die Pflegestufe nicht innerhalb dieser gesetzlichen Frist mitgeteilt, bzw. wird innerhalb dieser Frist nicht über den Antrag entschieden, muss die Kasse für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung unverzüglich 70 € an ihren Versicherten zahlen. Mit dieser Zahlung verfolgt der Gesetzgeber zwei Ziele:
    1. die Pflegekassen sollen einen Anreiz erhalten, schnell zu entscheiden.
    2. die Antragsteller sollen so die Möglichkeit erhalten, wichtige Dinge für ihre Pflege zu regeln.
  • Versicherte sollen innerhalb von 2 Wochen qualifizierte Beratung  erhalten. Dazu bekommen sie entweder einen schnellen Beratungstermin bei der Pflegekasse oder einen Beratungsgutschein für eine andere qualifizierte Beratungsstelle.  Auf Wunsch des Versicherten muss der Beratungstermin in der Wohnung des Versicherten stattfinden.
  • Der MDK wird zur Einhaltung von Servicegrundsätzen verpflichtet. Diese Grundsätze müssen bis zum 31.03.2013 vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen als Richtlinie erlassen werden und sollen zum „Verhaltenskodex“ für MDK-Gutachter werden.
  • Der MDK muss im Rahmen einer „besseren Dienstleistungsorientierung“ bei Menschen mit Migrationshintergrund bei Bedarf das Begutachtungsgespräch in einer anderen Sprache führen bzw. es entsprechend übersetzen lassen.
  • Zukünftig haben Versicherte den grundsätzlichen Anspruch, mit dem Pflegestufenbescheid auch das Pflegegutachten zu erhalten.  Bisher ist dies nur bei einem „beschwerenden Bescheid“, also im Rahmen eines Widerspruchverfahrens möglich.