Immer wieder ist es strittig, wann die Fahrzeit von der Wohnung des Pflegebedürftigen zur Arztpraxis als Pflegezeit berechnet werden muss und damit auch Einfluss auf die Pflegestufe hat.
Diese Frage klärte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) am 02.02.2012. Aus Sicht des LSG sei es unerheblich, ob der Pflegebedürftige auch während der Fahrt Hilfe benötigt. Es ist aus Sicht des Gerichtes ausreichend, wenn die pflegebedürftige Person wegen einer bestehenden Sturzgefahr Hilfe benötigt.
Das LSG befand, dass die Fahrtzeit dann als Pflegezeit zu berücksichtigen ist, wenn die Pflegeperson der Fahrer des Transportfahrzeuges ist und die Hilfe beim Aussteigen und Gehen erforderlich ist, um in die Arztpraxis zu kommen. Die Zeiten für das Fahren und die Hilfe könnten nicht aufgeteilt werden, da für die Hilfe immer nur der Fahrer zur Verfügung stünde.
In solchen Fällen sei es wie bei Wartezeiten beim Arztbesuch, bei denen ebenfalls kein tatsächlicher Betreuungsaufwand bestehe und für die das bereits höchstrichterlich entschieden ist, ein Pflegebedarf anzunehmen (Urteil des Bundessozialgerichts vom 06.08.1998, Az: B 3 P 17/97 R).
Hinweis: Das Urteil hat das Aktenzeichen: L 5 P 29/11