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Pflegestufe – Pflegehilfsmittel – Widerspruch

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Bis 31.03.2021 telefonische Begutachtungen möglich

Posted on 20. September 2020 by Heike Bohnes

Nun steht es fest: Die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit durch die Medizinischen Dienste kann bis zum 31.03.2021 auch ohne Hausbesuch beim Versicherten durchgeführt werden.

Voraussetzung für die telefonische Begutachtung oder Begutachtung nach Aktenlage ist ab dem 01.10.2020 allerdings, dass der Medizinische Dienst  ein zu hohes Ansteckungsrisiko beim Pflegebedürftigen oder dem Gutachter mit dem Coronavirus sieht.

Das heißt aber auch, dass wenn Sie oder Ihr Hausarzt ein zu hohes Ansteckungsrisiko sehen, Sie dies dem medizinischen Dienst mitteilen müssen.
Ein besonderes Risiko, sich mit COVID-19 zu infizieren, liegt laut Robert-Koch-Insitut (RKI) vor allem bei Personen vor, die an z. B. Herzkreislauferkrankungen, Diabetes, Erkrankungen des Atmungssystems, der Leber, der Niere, Krebserkrankungen leiden, oder bei denen Faktoren wie Adipositas (Fettleibigkeit) und Rauchen zutreffen.

Auch für Patienten mit unterdrücktem Immunsystem etwa wegen einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht, oder wegen der Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr unterdrücken, wie z. B. Cortison, besteht ein höheres Risiko.

Zudem geht das RKI davon aus, dass ab dem 50. Lebensjahr das Risiko eines schweren Verlaufs mit dem Alter steigt.

Tipp: Weitere Infos erhalten Sie bspw. bei der Techniker Krankenkasse.

Wenn Sie Fragen zum Widerspruch, zur Pflegeeinstufung, zur Organisation der häuslichen Pflege, zum Umgang mit Ihrem demenzerkrankten Angehörigen, zu Ihrer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung oder anderen pflegerelevanten Themen haben, kann ich Ihnen bestimmt helfen. Ich berate Sie professionell und kostengünstig.
Also, sprechen Sie mich bitte an!

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