Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich im Januar dieses Jahres mit der Frage beschäftigen, wann Zwangsbehandlungen gerichtlich genehmigt werden dürfen.
Ein an Schizophrenie leidender Patient hatte einer Elektrokonvulsionsthe-rapie/Elektrokrampftherapie (EKT) ausdrücklich widersprochen.
Sein gesetzlicher Betreuer beantragte daraufhin die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Zwangsbehalndlung.
Der BGH entschied, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen nur als notwendig angesehen werden können, wenn deren Durchführung einem breiten medizinisch-wissenschaftlichen Konsens entspricht.
Ein solcher Konsens kann sich aus wissen-schaftlichen Stellungnahmen des Beirats der Bundesärztekammer und durch medizinische Leitlinien ergeben.
Die zwangsweise Durchführung einer EKT ist aus Sicht des BGH daher im Regelfall nicht genehmigungsfähig.
Hinweis: Das Urteil hat das AZ: XII ZB 381/19 und kann unter dem folgenden Link heruntergeladen werden: BGH-Beschluss vom 15. Januar 2020.
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