Wann die Krankenkasse die Fahrt zum Arzt zahlt

In einigen Fällen ist es Patienten nicht möglich, ohne bspw. eine Taxifahrt zu einer Behandlung zu kommen. Das kann je nach Behandlungsintervall und -dauer recht teuer werden. In bestimmten Fällen übernehmen die Krankenkassen daher die Krankentransportkosten nach vorheriger Genehmigung.

Voraussetzung für eine Kostenübernahme durch die Krankenasse ist, dass der Patient mit einem „durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema“ behandelt wird, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist. Zudem muss diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigen, dass eine Krankenbeförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet die Krankenkasse auf Antrag des Versicherten.

In den nachfolgenden Fällen wird bereits in der Richtlinie festgelegt, dass der Anspruch besteht; dies ist der Fall bei

Zudem gibt es die nachfolgenden Ausnahmeregelungen, bei denen kein vorheriger Genehmigungsantrag bei der Kasse gestellt werden muss, wenn ein Arzt einen Krankentransport verordnet:

  • Bei Vorliegen des Pflegegrades 3 und einer dauerhaften Beeinträchtigung der Mobilität, deretwegen ein Beförderungsbedarf besteht und ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ vorliegt.
  • Wenn Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 vorliegt.
  • Wenn der Versicherte einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl“ oder „aG“ oder „H“ hat, besteht ebenfalls Anspruch auf Kostenübernahme.
    Hinweis: Für den Anspruch reicht jeweils eines der oben genannten Merkzeichen aus.

Hinweis: Der Versicherte muss 10 % der Fahrkosten, mindestens jedoch 5,00 € und höchstens 10,00 € als Eigenanteil selbst bezahlen. Ist der Versicherte von den Zuzahlungen befreit, muss er auch zu den Krankentransportkosten nichts zuzahlen.

Tipp: Die Krankentransport-Richtlinie mit dem Stand 12/2017 können Sie hier herunterladen: Klick!