Am 2. April dieses Jahres hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein bemerkenswertes Urteil mit dem Aktenzeichen VI ZR 13/18 gefällt.
Der Sohn eines verstorbenen Pflegebedürtigen verklagte den Arzt, der seinen Vater langfristig mit einer künstlichen Ernährung (PEG) behandelte, auf Schadenersatz. Das Argument des Sohnes: das Leiden seines Vaters sei von dem Arzt unnötig künstlich verlängert worden.
Nachfolgend möchte ich einige, meines Erachtens wichtige Punkte des Urteils aufgreifen.
Grundsätzlich ist das menschliche Leben ausnahmslos erhaltungswürdig.
So lautet die Grundaussage des Urteils:
Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Das Urteil über seinen Wert steht keinem Dritten zu. Deshalb verbietet es sich, das Leben – auch ein leidensbehaftetes Weiterleben – als Schaden anzusehen.
Dem kann nicht wirklich widersprochen werden. Denn wäre dies nicht so, dann bestünde die Gefahr, dass „lebenswertes Leben“ auch materiell – in Form einer „Kosten-Nutzen-Abwägung“ – bemessen werden könnte. Dann würde sich womöglich irgendwann die Frage stellen, ob sich eine Behandlung angesichts des nahen Todes, hohen Alters, oder der Virlzahl der Erkankungen überhaupt noch lohnt. – Wenn die Antwort auf diese Frage dann nicht unter Berücksichtigung von Wunsch und Willen des Patienten erfolgt, sondern allein im Hinblick auf die entstehenden Kosten, ist dies ethisch nicht hinnehmbar.
Es fehlte eine Patientenverfügung
Die aus meiner Sicht wichtigste Aussage in dem Urteil lautet:
Der Patient hatte weder eine Patientenverfügung errichtet noch ließ sich sein Wille hinsichtlich des Einsatzes lebenserhaltender Maßnahmen anderweitig feststellen.
Dies zeigt, wie wichtig es ist, zur rechten Zeit eine Patientenverfügung zu erstellen, wenn man eben nicht möchte, dass das eigene Leben (und womöglich Leiden) künstlich verlängert wird. Denn die Vorgaben der Partientenverfügung sind für den Arzt und alle am Pflege- und Behandlungsprozess Beteiligten rechtlich bindend. So sieht es das Bürgerliche Gesetzbuch vor:
(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.
(…)
Die Krankengeschichte scheint keine Rolle zu spielen
Betrachtet man den Krankheitsverlauf des Vaters des Klägers, so darf man sich schon fragen, was den Arzt geritten hat, dieses Leiden, geprägt aus wiederkehrenden Dekubiti, Kontrakturen, spastischer Tetraparese und Nackenrigor, sowie wiederkehrenden Infektionen und einer weit fortgeschrittenen Demenzerkrankung zu verlängern.
Aber das ist in dem Prozess gar nicht die Frage gewesen. Die Frage war, ob der Arzt durch die Lebens- und damit unzweifelhaft auch Leidensverlängerung, einen objektiv beurteilbaren Schaden angerichtet hatte. Dies verneint das Gericht. Denn den Richtern obliegt in diesem Fall nicht, das tatsächliche Leiden zu bemessen. Sie müssen sich an die Gesetzeslage halten und die war für die Richter*innen nun einmal eindeutig. Ob dies aus mitfühlender Sicht im Sinne des Patienten war, spielt hier gar keine Rolle.
Persönliches Fazit
Das Urteil des BGH zeigt meines Erachtens, dass „die juristische Sichtweise von Recht“ und der Aspekt „Menschlichkeit“ sich manchmal ausschließen.
Ich persönlich denke, dass der Arzt die Weiterführung der künstlichen Ernährung über die PEG im Hinblick auf die Leitlinien der DGEM nur hätte weiterführen dürfen, wenn der Patient unter dem Mangel an Ernährung und Flüssigkeitszufuhr trotz erfolgter Maßnahmen zur Symptomkontrolle, wie etwa Mundpflege erkennbar gelitten hätte.
Das scheint im verhandelten Fall jedoch niemals Thema gewesen zu sein.
Sollte ich jemals in eine solche Lebenssituation kommen, wünsche ich mir einen verständigeren Arzt, der nicht nur sich selbst im Blick hat.
Außerdem habe ich vorgesorgt und schon seit mehreren Jahrzehnten eine Patientenverfügung, die es ausschließen sollte, dass ich in eine solche Situation komme.
Tipp: Wenn sie es noch nicht gemacht haben, dann fassen Sie unbedingt Ihre Patientenverfügung ab. Sie hilft in Situationen, in denen Sie nicht mehr selbst entscheiden können, dass Ihr Wille trotzdem berücksichtigt wird und Sie nicht zum, Spielball der Medizin(er) werden.
Tipps und Infos zur Patientenverfügung erhalten Sie in der Broschüre des Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz: Patientenverfügung.
Wenn Sie Fragen zum Widerspruch, zur Pflegeeinstufung, zur Organisation der häuslichen Pflege, zum Umgang mit Ihrem demenzerkrankten Angehörigen, zu Ihrer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung oder anderen pflegerelevanten Themen haben, kann ich Ihnen bestimmt helfen. Ich berate Sie professionell und kostengünstig.
Also, sprechen Sie mich bitte an!