Obwohl es die Verhinderungspflege seit über 20 Jahren gibt, werden Betroffene immer noch nicht ausreichend über diesen Anspruch aufgeklärt.
Verhinderungspflege dient dazu, dass, wenn die bei der Pflegekasse gemeldete private Pflegeperson ihre Hilfestellung wegen eines Verhinderungsgrundes nicht leisten kann, die von ihr ausgeübte Pflege durch eine Ersatzperson entweder stunden- oder tageweise übernommen werden kann. Die daraus entstehenden Aufwendungen können dann mit dieser Leistung bezahlt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Pflegebedürftige nicht nur von einer privaten Pflegeperson, sondern auch von einem Pflegedienst über die Pflegesachleistungen versorgt wird. Grundsätzlich besteht beim (zusätzlichen) Einsatz einer unentgeltlich tätigen Pflegeperson Anspruch auf Verhinderungspflege. Die Pflegeperson muss den Pflegebedürftigen lediglich seit sechs Monaten pflegen.
Oft istb es Angehörigen oder nahestehenden Personen gar nicht klar, dass sie sich zumeist auch noch neben dem Pflegedienst um den Pflegebedürftigen kümmern. Sei es, dass sie dafür sorgen, dass er regelmäßig isst, seine Wäsche waschen oder ihn zu Arztbesuchen begleiten. Für die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege ist es unerheblich, wie viel Zeit eine Pflegeperson für die Hilfen aufwendet. Wichtig ist allein, dass sie an der Pflege beteiligt ist.
Deshalb ist es wichtig, dass auch bei vollständiger Inanspruchnahme der Pflegesachleistungen die Pflegeperson bei der Pflegekasse angemeldet wird. Denn nur so kann der gesetzliche Anspruch auf Verhinderungspflege sichergestellt werden. Wenn keine private Pflegeperson bei der Pflegekasse gemeldet ist, entsteht laut Gesetz kein Anspruch auf die Verhinderungspflege. Denn für den Ausfall einer erwerbsmäßig tätigen Pflegekraft ist die Verhinderungspflege nicht gedacht.
Hinweis: Als Pflegeperson können Sie jede private Person, die dem Pflegebedürftigen hilft, ohne dies erwerbsmäßig zu tun, anmelden. Dazu gehört z. B. auch der Nachbar, der regelmäßig einkaufen geht oder das Treppenhaus für den Pflegebedürftigen putzt.
Immer wieder taucht ein Irrtum im Hinblick auf die Verhinderungspflege auf: es handelt sich um den Glauben, dass der Anspruch auf die Verhinderungspflege erst sechs Monate nach Feststellung eines Pflegegrades besteht. Das stimmt nicht!
Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht immer dann, wenn seit mindestens sechs Monaten Pflegebedürftigkeit besteht und die Pflegeperson die notwendigen Hilfen in dieser Zeit erbracht hat. Diese Pflegebedürftigkeit muss keineswegs den Anforderungen eines Pflegegrades entsprechen.
Das heißt, wenn Sie nachweisen können, dass bereits vor der Begutachtung Pflegebedürftigkeit bestand, können Sie die Verhinderungspflege auch vor dem Ablauf von sechs Monaten nach der Einstufung in Anspruch nehmen.
Für den Nachweis, dass die Pflegebedürftigkeit seit mindestens sechs Monaten bestand, reicht in aller Regel ein Attest des Hausarztes aus. Unwiderlegbar ist ein Bescheid über den Pflegegrad 1 oder ein entsprechender Hinweis um Gutachten zur Pflegebedürftigkeit.
Verhinderungspflege kann tageweise und stundensweise in Anspruch genommen werden. Möchte eine private Pflegeperson zu einer Feier, einen Arzt aufsuchen oder eine Besorgung machen, ist sie von der Pflege stundenweise verhindert. Die Verhinderungsgründe für die stundenweise Verhinderungspflege sind in § 39 SGB XI nicht näher beschrieben. Als Pflegepersonen können Sie also aus jedem Grund stundenweise an der Pflege verhindert sein. Und in allen Fällen besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Verhinderungspflege.
Stundenweise Verhinderungspflege kommt immer dann in Betrachte, wenn die Pflegeperson an einzelnen Tagen für weniger als 8 Stunden verhindert ist. Bei der stundenweisen Verhinderungspflege wird die Erstattung der Kosten nicht auf die Höchstdauer der Verhinderungspflege von 42 Tagen angerechnet. Auch wird das Pflegegeld bei dieser stundenweisen Inanspruchnahme nicht gekürzt, wie es bei der tageweisen Verhinderungspflege der Fall ist. Eine tageweise Verhinderungspflege liegt bspw. immer vor, wenn der Verhinderungsgrund Urlaub oder Krankheit ist. Dann wird das Pflegegeld an den Tagen, an denen Verhinderungspflege in Anspruch genommen wurde, um 50 % gekürzt.
Für die stundenweise und die tageweise Verhinderungspflege gilt der Höchstbetrag von 1.612 € im Jahr.
Sie können Verhinderungspflege auch kurzfristig einsetzen. Es ist nicht erforderlich, den Antrag, wie etwa bei der Kurzzeitpflege, vor der Inanspruchnahme zu stellen.
Tipp: Sie können darüber hinaus 50 % der Leistungen der Kurzzeitpflege (806 €) auch für die stunden- oder tageweise Verhinderungspflege einsetzen. Das sind also insgesamt 2.418 € im Jahr.
Die Verhinderungspflege ist eine Erstattungsleistung. Das heißt, Sie müssen die Ihnen entstandenen Kosten der Kasse nachweisen, etwa durch eine Rechnung oder eine Quittung, und die Erstattung beantragen.
Die meisten Kassen verfügen über entsprechende Antragsformulare, die man entweder telefonisch anfordert oder im Internet auf der Seite der jeweiligen Kasse herunterladen kann.
Wenn Sie Fragen zum Widerspruch, zur Pflegeeinstufung, zur Organisation der häuslichen Pflege, zum Umgang mit Ihrem demenzerkrankten Angehörigen, zu Ihrer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung oder anderen pflegerelevanten Themen haben, kann ich Ihnen bestimmt helfen. Ich berate Sie professionell und kostengünstig.
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