Schon gewusst? Was Sie zur Widerspruchsfrist wissen müssen

Wenn es um die Widerspruchsfrist gegen einen Bescheid der Pflegekasse (oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts, wie einer Behörde) geht, gibt es viele Irrtümer.
Der wohl verbreitetste Irrtum: die Widerspruchsfrist sei 4 Wochen.
Das ist falsch! Zudem ist eine solche Auskunft zum Nachteil des Widerspruchberechtigten!

Die Widerspruchsfrist gegen einen Bescheid beträgt immer 1 Monat. So steht es auch in der vorgeschriebenen  Rechtsmittelbelehrung, die der Bescheid enthalten muss.

Tipp: Hat die Kasse (oder Behörde) die Rechtsmittelbelehrung vergessen, verlängert sich die Widerspruchsfrist. In diesem Fall beträgt die Widerspruchsfrist 1 Jahr.

Grundsätzlich stellt sich aber die Frage, ab wann denn die Widerspruchsfrist berechnet wird.
Gut ist es, wenn Sie den Briefumschlag, in dem Ihnen der Bescheid zugestellt wurde, aufbewahren. Zudem sollten Sie den Empfangstag auf dem Bescheid notieren. Zumeist erfolgt die Zustellung ein- bis drei Tage nach dem Poststempel (je nach dem, ob ein Wochenende oder Feiertag dazwischen liegt).
Haben Sie es versäumt, sich das Zustellungsdatum zu merken und den Briefumschlag weggeworfen, müssen Sie die Frist „berechnen“.
Bei dieser Berechnung der Widerspruchsfrist müssen Sie von der so genannten Zustellungsfiktion ausgehen. Das heißt, drei Tage, nachdem der Bescheid von der Behörde zur Post gegeben wurde (also de facto, Bescheiddatum plus vier Tage, denn der Tag an dem der Brief zur Post gegeben wird, zählt nicht mit), beginnt die Widerspruchsfrist.

Beispiel: Ist der Bescheid vom 13.11.2018, so beginnt die Widerspruchsfrist am 17.11.2018. Der Widerspruch muss also bis spätestens zum 17.12.2018 eingereicht worden sein.
Bei Sonn- und Feiertagen gilt: Wäre der Bescheid vom 14.11.2018, so würde die fiktive Zustellung am 18.11.2018 erfolgen, was aber nicht geht, da der 18.11.18 ein Sonntag ist (gleiches gilt bei gesetzlichen Feiertagen). Dann beginnt die Widerspruchsfrist am 19.11.18, also dem auf den Sonntag (bzw. Feiertag) folgenden Tag. Der Widerspruch muss also bis spätestens zum 19.12.2018 eingereicht worden sein.

Etwas anderes gilt, wenn Sie einen späteren Zugang des Bescheides definitiv nachweisen können.

Hinweis: Die einmonatige Frist für den Widerspruch gilt auch für Klageverfahren. Das heißt, nach einem Widerspruchsbescheid, haben Sie einen Monat Zeit, Klage gegen diese Entscheidung einzureichen.