Wenn Pflegebedürftige auf ein Hilfsmittel angewiesen sind, das mit Strom betrieben wird, etwa eine Wechseldruckmatratze, dann muss die Kasse auch für die Stromkosten des Hilfsmittels aufkommen. Voraussetzung ist, dass die Pflege- oder Krankenkasse das Hilfsmittel zur Verfügung gestellt hat.
Schon seit 1997 steht fest, dass die Stromkosten für Hilfsmittel, wie z. B. E-Rolli, Beatmungsgerät, Inhalator, Absauggerät oder elektrisches Pflegebett von der Kasse bezahlt werden müssen. Das Bundessozialgericht entschied (BSG, Az: 3 RK 12/96), dass der Anspruch auf ein Hilfsmittel alles beinhaltet, was erforderlich ist, damit der Versicherte dieses Hilfsmittel bestimmungsgemäß nutzen kann.
Die Stromkosten, die dem Versicherten durch das Hilfsmittel entstehen, werden anhand der täglichen Betriebszeit und Wattzahl des Gerätes, der Anzahl der Nutzungstage pro Jahr und den Kosten für ein Kilowatt Strom berechnet. Die Stromkosten muss der Versicherte beantragen. Die Kasse zahlt das Geld in der Regel nicht von sich aus. Allerdings haben manche Kassen Formulare für den Antrag. Wenn Ihre Kasse kein Formular zur Verfügung stellt, können Sie den Antrag auch formlos, also mit einem Anschreiben, stellen. Bei einer Ablehnung des Antrages lohnt in jedem Fall ein Widerspruch.
Tipp: Wenn Sie ein elektrisch betriebenes Hilfsmittel haben und von Ihrer Kasse bisher keine Stromkosten erstattet bekommen haben, dann können Sie die Kosten bis zu vier Jahre rückwirkend beantragen.
Sollten Sie Hilfe bei Ihrem Antrag oder Widerspruch benötigen, rufen Sie mich einfach unter 0241 8 87 42 64 an.
Im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs trägt die Kasse auch die Kosten für den Widerspruch.
Wenn Sie Fragen zum Widerspruch, zur Pflegeeinstufung, zur Organisation der häuslichen Pflege, zum Umgang mit Ihrem demenzerkrankten Angehörigen, zu Ihrer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung oder anderen pflegerelevanten Themen haben, kann ich Ihnen bestimmt helfen. Ich berate Sie professionell und kostengünstig.
Also, sprechen Sie mich bitte an!