Schon gewusst? So können Sie den Entlastungsbetrag nutzen

Alle Pflegebedürftigen, die mindestens in den Pflegegrad 1 eingestuft sind, haben Anspruch auf den so genannten Entlastungsbetrag. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und wird nicht direkt an den Pflegebedürftigen ausgezahlt. Alle wichtigen Informationen zum Entlastungsbetrag erhalten Sie hier:

Es besteht ein Anspruch auf maximal 125 € pro Monat.
Der Entlastungsbetrag kann, wenn er nicht genutzt wird, angespart werden.
Das heißt, wenn der Entlastungsbetrag bspw. im Januar und Februar nicht genutzt wurde, können im März bis zu 375 € genutzt werden (Januar 125 € + Februar 125 € + März 125 € = 375 €).
Der angesparte Entlastungsbetrag aus dem Vorjahr wird automatisch mit ins Folgejahr genommen. Hat man also bspw. den Entlastungsbetrag 2017 nicht genutzt, nimmt man die angesparten 1.500 € mit in das Jahr 2018. Dieser Ansparbetrag des Vorjahres verfällt jedoch immer am 30.06. des Folgejahres. Wurde das Geld bis dahin nicht genutzt, wird der Ansparbetrag am 01.07. auf 0 € gesetzt.
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2. Zweckgebundenheit

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden, das heißt, das Geld kann nicht willkürlich eingesetzt werden. Sie können den Entlastungsbetrag für folgende Leistungen nutzen:

  • hauswirtschaftliche Hilfen: putzen, einkaufen, Wäsche waschen etc.
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  • organisatorische Hilfen: Botengänge, Beratung und / oder Begleitung bei der Organisation der Pflege,
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  • Betreuungsleistungen: aktivierende Freizeitgestaltung für den Pflegebedürftigen, um selbst mal frei zu haben,
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  • Fahrkosten: im Rahmen der Tagespflege, Kurzzeitpflege und Nachtpflege
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  • Eigenanteil (Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten): bei Tagespflege und / oder Kurzzeitpflege sowie Nachtpflege (sofern als Angebot vorhanden)
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  • Finanzierung von Kurzzeitpflege: wenn ein hoher Ansparbetrag vorhanden ist, kann dieser auch für die Kurzzeitpflege genutzt werden, ohne dass das jährliche Kurzzeitpflegebudget angetastet wird. In dieser Zeit wird das Pflegegeld auch nicht gekürzt.
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  • Nachbarschaftshilfe: wenn Sie bspw. eine Person haben, die einen Pflegekurs absolviert hat und sich regelmäßig um den Pflegebedürftigen oder Ihren Haushalt kümmert.
    Der jeweilige Nachbarschaftshelfer muss bei der zuständigen Pflegekasse individuell beantragt werden.

3. Erstattungsleistung

Der Entlastungsbetrag ist eine „Erstattungsleistung„. Das heißt, Sie erhalten das Geld nur, wenn nachgewiesene Kosten angefallen sind und Sie die Erstattung dieser Kosten bei der zuständigen Pflegekasse beantragen.
Sie können dabei entscheiden, ob die Kasse den Rechnungsbetrag direkt an den Leistungserbringer überweisen soll oder an Sie.

4. Abtretungserklärung

Seien Sie vorsichtig beim Unterzeichnen von „Abtretungserklärungen“ im Zusammenhang mit dem Entlastungsbetrag. Unterschreiben Sie solche Dokumente nur, wenn eine gefestigte Vertrauensbasis besteht. Sie ermächtigen den Inhaber der Abtretungserklärung, den Entlastungsbetrag ohne Kontrolle durch Sie direkt mit der Kasse abzurechnen. Lesen Sie hierzu den folgenden Beitrag: Warum der Nutzen auch schaden kann

5. Sonderregelung zur Pflegereform 2017

Bis zum 31.12.2018 gilt noch die Sonderregelung des § 144 Abs. 3 SGB XI , nach der das ungenutzte Betreuungsgeld aus den Jahren 2015 und 2016 noch bis zum 31.12.2018 genutzt werden kann.
Näheres dazu lesen Sie unter Praxis-Tipp Betreuungsleistungen

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