Erst kürzlich rief mich eine Kundin an, die mich fragte, ob es eventuell zu ihrem Nachteil sei, wenn der Pflegedienst bereits einen Vertrag mit ihr abschließen wolle, wo er doch nur einmal wöchentlich kommen solle….
Meine Antwort: „Nein, das ist kein Nachteil für Sie.“
Wenn Pflegebedürftige oder deren Angehörige erstmalig einen Pflegedienst beauftragen wollen oder müssen, kommt es nicht selten zu Irritationen: der Pflegedienst muss mit dem Pflegebedürftigen einen Vertrag abschließen! Dazu ist er gesetzlich verpflichtet.
Auch die Inhalte des Vertrages sind gesetzlich geregelt. Der Vertrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Es müssen beide Vertragsparteien (Pflegebedürftiger und Pflegedienst) genannt sein.
. - Es muss beschrieben sein, welche Leistung genau erbracht werden soll, also Behandlungspflege oder Pflege nach dem Pflegeversicherungsgesetz.
. - Der Vertrag muss enthalten, was genau, getan werden soll, bspw. Körperpflege. Hierzu kann auch ein Anhang, etwa der Kostenvoranschlag, verwendet werden, der dann Bestandteil des Vertrages ist.
. - Neben dem „Was“ muss auch das „Wie oft“ spezifiziert sein, z. B. einmal wöchentlich oder täglich.
. - Es muss im Vertrag auch nachvollziehbar sein, wie viel die einzelne Leistung kostet.
. - Zudem muss der Kunde ohne Probleme erkennen können, was die Leistung(en) monatlich kosten wird.
. - Für den Pflegedienst muss eine Kündigungsfrist benannt sein.
. - Der Kunde kann den Vertrag jederzeit auch ohne Angabe von Gründen kündigen.
Hinweis: Diese Liste können Sie auch als Checkliste herunterladen und nutzen: Checkliste Pflegevertrag