Zwar ist das PSG III noch nicht vom Bundesrat beschlossen worden, aber es wird davon ausgegangen, dass bei § 144 SGB XI unter anderem der Absatz 3 eingefügt wird.
Mit diesem Absatz erhalten alle Versicherten das Recht, das bisher nicht genutzte Betreuungsgeld aus den Jahren 2015 und 2016 bis zum 31.12.2018 in Anspruch zu nehmen. Zudem können diejenigen, denen in den genannten Jahren Kosten entstanden sind, die nicht erstattet wurden, die Kostenerstattung bis zum 31.12.2018 nachträglich beantragen. Der Absatz des Gesetzes lautet dann:
„(3) Soweit Versicherte im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 die Anspruchsvoraussetzungen nach § 45b Absatz 1 oder Absatz 1a in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung erfüllt haben und ab dem 1. Januar 2017 die Anspruchsvoraussetzungen nach § 45b Absatz 1 Satz 1 in derab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung erfüllen, können sie Leistungsbeträge nach § 45b, die sie in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 nicht zum Bezug von Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 6 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung genutzt haben, bis zum 31. Dezember 2018 zum Bezug von Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung einsetzen.Die in Satz 1 genannten Mittel können ebenfalls zur nachträglichen Kostenerstattung für Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 6 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung genutzt werden, die von den Anspruchsberechtigten in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 bezogen worden sind.Die Kostenerstattung nach Satz 2 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 zu beantragen. Dem Antrag sind entsprechende Belege über entstandene Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahmeder bezogenen Leistungen beizufügen.
Am 16.12.2016 werden wir genau wissen, ob diese Regelung tatsächlich Eingang ins Gesetz findet. Allerdings ist sie durch die Lesung am 01.12.2016 gegangen, was dafür spricht, dass § 144 Absatz 3 SGB XI wie oben zitiert übernommen wird.
Tipp: Sobald das PSG III durch den Bundesrat gegangen ist, sollten Sie prüfen, wie viel Betreuungsgeld Sie 2015 und 2016 abgeechnet haben. Sollten Sie das nicht prüfen können, fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach, wie hoch der Betrag bei Ihnen ist.
Hinweis: Für alle, die jetzt korrigieren wollen, die Möglichkeit bestünde nur bis 31.12.2017: Bitte in der Drucksache 720/16 vom 02.12.2016 des Bundesrates nachsehen. Da steht auf Seite 18 (20): 31.12.2018. Und hier geht’s zum Beweis: Klick!