Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff, der im Jahr 2017 eingeführt wird, wirft für viele Pflegebedürftige und deren Angehörige Fragen auf. Eine der Fragen lautet:
„Was ändert sich für Pfegepersonen, wie pflegende Angehörige?“
Pflegepersonen sind Mneschen, die die Hilfen beim Pflegebedürftigen ehrenamtlich erbringen, also nicht ihren Lebensunterhalt damit verdienen.
Für Pflegepersonen sind die Beiträge zur Rentenversicherung ein wichtiger Aspekt. Derzeit wird die Beitragspflicht zur Rentenversicherung anhand der vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) geschätzten Stunden ermittelt.
Das heißt, eine Pflegeperson muss mindestens 15 Stunden wöchentlich Hilfe leisten und darf nur bis zu 30 Stunden in der Woche berufstätig sein, damit die Pflegekasse Rentenbeiträge für sie einzahlen muss.
Die Rentenbeiträge werden ab 2017 von den Pflegegraden abhängig sein. Zusätzlich zu den Rentenbeiträgen soll die Pflege bei der so genannten sozialen Sicherung (Arbeitslosen- und Unfallversicherung) berücksichtigt werden. In der Arbeitslosenversicherung soll die Berücksichtigung der ehrenamtlichen Pflegetätigkeit erweitert werden.
Pflegepersonen, die Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 pflegen, sollen Beiträge zur Renten- und zur Arbeitslosenversicherung erhalten.
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