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Fragen zu den neuen Pflegegraden: Müssen Pflegebedürftige sich neu begutachten lassen?

Posted on 16. November 2015 by Heike Bohnes

RechtDer neue Pflegebedürftigkeitsbegriff, der im Jahr 2017 eingeführt wird, wirft für viele Pflegebedürftige und deren Angehörige Fragen auf. Eine der Fragen lautet:
„Muss ich mich neu begutachten lassen, wenn ich schon eine Pflegestufe habe?“

Für alle, die bereits Leistungen der Pflegekasse erhalten, wird es eine Überleitungsregelung geben. Diese führt dazu, dass die aktuellen Pflegestufen an die neuen Pflegegrade angepasst werden. Wie die Umrechnung erfolgt, können Sie hier nachlesen: Klick!

Das heißt für alle Pflegebedürftigen, die bereits eine Pflegestufe haben, dass sie bei Einfürhrung der Pflegegrade keinen neuen Antrag stellen müssen. Es werden mindestens die Leistungen weiter gewährt, die diese Pflegebedürftigen bisher erhalten.

Tipp: Wer bei der Einstufung in die Pflegestufe zu den so genannten grenzfällen gehört und die nächste Stufe nur „knapp“ nicht erreicht hat, sollte mit der Einführung der Pflegegrade ruhig einen Höherstufungsantrag stellen. Dieser erfolgt dann automatisch auf der Grundlage des neuen Begutachtungsassessment.

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3 thoughts on “Fragen zu den neuen Pflegegraden: Müssen Pflegebedürftige sich neu begutachten lassen?”

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