10 Fragen und Antworten zum Thema Sterbehilfe und Patientenverfügung (Frage 6 – 10)

Heute lesen Sie den 2. Teil des Experteninterviews mit dem Rechtsanwalt Wolfgang Putz, der ausschließlich im Medizinrecht, wie Arzthaftung und Patientenrechte am Ende des Lebens, tätig ist, präsentieren zu können. Herr Putz äßert sich nachfolgend zu den Themen Sterbehilfe, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Bestattungsvorsorge.

Lesen Sie jetzt die Fragen 6 bis 10:

6. Neben medizinischen Problemstellungen gibt es auch finanzielle Dinge, die man zu Lebzeiten regeln sollte, zum Beispiel in Sachen Bestattung und Erbschaft. Wozu raten Sie hier und wann sollte man diese Regelungen treffen?

Wolfgang Putz: Für die letzte Phase im Leben sollte man an finanzielle Regelungen durch eine Vorsorgevollmacht denken, etwa für die Vermögensverwaltung. Außerdem sollte man prüfen, ob für den Eintritt des Erbfalles Regelungen getroffen werden sollten oder die gesetzlichen Regelungen ausreichen. Grundsätzlich macht es Sinn, beispielsweise die eigene Bestattung frühzeitig nach eigenen Wünschen zu regeln und gegebenenfalls sogar im Voraus zu bezahlen.

7. Was ist eine Vorsorgevollmacht und in welchem Alter sollte sie erteilt werden?

Wolfgang Putz: Eine Vorsorgevollmacht setzt eine andere Person zum Vertreter in den Angelegenheiten ein, die in der Vorsorgevollmacht ausdrücklich erwähnt sind. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres existiert kein gesetzlicher Vertreter mehr, daher macht die Errichtung einer Vorsorgevollmacht, etwa an die eigenen Eltern, mit Eintritt der Volljährigkeit Sinn. Zumindest im Bereich der Gesundheitssorge kann es jeden jungen Erwachsenen jederzeit treffen, sodass seine Eltern für ihn Entscheidungen treffen müssen. Die Erteilung der Vorsorgevollmacht verhindert dann die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung durch das Betreuungsgericht. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers gehen familiäre Regelungen vor.

8. Sollte man Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten am besten notariell oder privatschriftlich abfassen?

Wolfgang Putz: In der Regel genügt eine privatschriftliche Abfassung. Eine notarielle Beurkundung ist jedoch in einigen Bereichen des Lebens erforderlich, etwa im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Handelsfirma, bei Kreditaufnahmen oder bei allen Belastungen oder sonstigen Verfügungen über eine Immobilie. Hier sollte man sich dringend vom Notar oder vom Rechtsanwalt beraten lassen.

9. Was passiert, wenn der Arzt eine lebenserhaltende medizinische Maßnahme einleitet und erst nachträglich erfährt, dass diese laut Patientenverfügung von dem Betroffenen nicht gewünscht wird.

Wolfgang Putz: Stellt sich erst nach Aufnahme einer dauerhaften, lebenserhaltenden medizinischen Maßnahme, wie etwa der künstlichen Beatmung oder künstlichen Ernährung bei einem nicht mehr willensfähigen Patienten, heraus, dass diese seiner Patientenverfügung widerspricht, so muss sie beendet werden. Die ursprüngliche Aufnahme ohne Kenntnis der Patientenverfügung ist nicht strafbar. Die Fortsetzung wäre aber eine strafbare Körperverletzung.

10. Für Angehörige ist es oftmals schwierig, sich gegen den Willen eines Arztes durchzusetzen – auch wenn sie wissen, dass eine bestimmte Behandlung nicht im Sinne des Patienten ist. Was raten Sie den Betroffenen im Falle eines solchen Konflikts zu tun?

Wolfgang Putz: Man sollte dem Arzt klarmachen, dass er sich mit einer Behandlung gegen den Willen des Patienten strafbar macht. Ebenso kann man bei Gericht sofort die Beendigung dieser Behandlung erzwingen. Allerdings kann der Arzt einem solchen Verfahren durch Kündigung des Behandlungsvertrages zuvorkommen. Wenn also Gespräche zu keinem Erfolg führen, sollte nicht geklagt, sondern der Arzt gewechselt werden. Den rechtswidrig handelnden Arzt sollte man aber mindestens bei der Ärztekammer anzeigen. Strafanzeigen werden jedenfalls dann künftig zum Erfolg führen, wenn der Arzt hartnäckig gegen den Patientenwillen sich weiterhin ein Recht zur Behandlung anmaßt. Nach der neuesten Rechtsprechung des BGH ist dies zweifellos eine strafbare Körperverletzung, auch wenn sie das Leben des Patienten erhält respektive der Patient bei Beachtung seines Willens stirbt.