Immer wieder erreichen mich „Hilferufe“ von Kunden, denen ein Pflegebett von der Kasse verweigert wird. Abgesehen davon, dass man so zumindest eine Ahnung davon erhält, wie es zu den Milliarden Überschüssen bei den Kassen kommt, ist die Ablehnung eines Pflegebettes in sehr vielen Fällen, bei denen eine Pflegestufe besteht, rechtswidrig.
Die Pflegekasse muss pflegebedürftigen Versicherten ein höhenverstellbares Pflegebett zur Verfügung stellen. Das Pflegebett ist ein Pflegehilfsmittel nach § 40 Sozialgesetzbuch (SGB) XI.
In diesem Paragraph ist geregelt, dass Pflegebedürftige Anspruch auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln haben, wenn diese
- die Pflege erleichtern oder
- zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder
- ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen.
Einzige Voraussetzung ist, dass das Hilfsmittel nicht wegen einer Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder einem anderen zuständigen Leistungsträger, etwa der Unfallversicherung, übernommen werden muss.
Richtig ist, dass die Pflegekasse die Notwendigkeit des beantragten Pflegehilfsmittels überprüft. Zumeist beauftragt sie damit eine Pflegefachkraft oder den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK).
Wenn der Versicherte eine besondere Ausstattung des Pflegehilfsmittels wünscht, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, muss er die Mehrkosten und die dadurch bedingten Folgekosten selbst zu tragen.
Tipp: Wenn Sie ein Pflegehilfsmittel benötigen, rufen Sie Ihre Pflegekasse an und teilen Sie den Bedarf mit. Sie können ein Pflegeheilfsmittel auch von Ihrem Arzt verordnen lassen (das belastet nicht sein Budget). Manche Kassen verlangen diese Verordnung – eine echte Rechtsgrundlage gibt es dafür aber nicht. Allerdings kann es das Verfahren bis zur Gewährung des Hilfsmittels stark verkürzen, wenn Sie dem Wunsch der Kasse nach einer ärztlichen Verordnung nachkommen.