Das Sozialgericht Braunschweig hat mit seinem Urteil vom 23.11.2010 (Az: S 6 KR 275/08) den Glauben bestärkt. Allerdings nicht den Glauben in Gott oder eine andere höhere Macht. Es geht vielmehr um den Glauben an die Notwendigkeit eines Hilfsmittels. Im in Braunschweig verhandelten Fall ging es um eine Schulterbewegungsschiene, die der Arzt für 4 Wochen verordnet hatte. Die Krankenkasse lehnte die schiene jedoch ab.
Der Versicherte klagte daher gegen die Kasse auf Übernahme der Kosten für die Schiene. Dabei konnte er dem Gericht keineswegs nachweisen, dass er das Hilfsmittel benötigte. Er konnte dem Gericht lediglich vermitteln, dass er im Glauben war, dass er die Schulterbewegungsschiene benötigte und diese als Sachleistung von seiner Kasse erhalten würde.
Enmtscheidend war bei diesem Fall, dass der Patient ein Kassenrezept seines Arztes vorlegen konnte, auf dem die Schiene verordnet war. Auf dem Rezept selbst stand kein Hinweis, dass die Verordnung unter dem Vorbehalt erfolge, dass das Hilfsmittel von der Kasse genehmigt werde.
Einen solchen Genehmigungsvorbehalt sieht auch das Gesetz (§ 33 SGB V) nicht vor. Nach dem Gesetz hat ein Versicherter dann Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind und den Erfolg der Krankenbehandlung sichern. Zwar soll der Versicherte darauf achten, dass von ihm beanspruchte Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht werden und nur im erforderlichen Umfang in Anspruch genommen werden.
Im Regelfall darf ein gesetzlich Versicherter davon ausgehen, dass eine ärztliche Verordnung alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Macht der Arzt bei der Verordnung einen Fehler, darf das nicht zu Lasten des Patienten gehen. Dem Patienten kann nicht zugemutet werde, die Entscheidung des Arztes in Zweifel zu ziehen und die Notwendigkeit des Hilfsmittels selbst zu prüfen.
Hinweis: Für gesetzlich Versicherte heißt das, dass eine Verordnung eines Hilfsmittels nur dann genehmigungspflichtig ist, wenn sich dies aus dem Gesetz oder der ärztlichen Verordnung ergibt.