Wann müssen Angehörige die Behandlungspflege durchführen?

Diese Frage erreicht mich immer wieder per E-Mail oder als telefonische Nachfrage meiner Kunden. Dabei ist die Antwort eigentlich schnell und kurz gegeben. Sie lautet schlicht: „Nein!

Trotzdem versuchen die Krankenkassen es immer wieder, die so genannten „einfachen Behandlungspflegen“, das sind beispielsweise das Verabreichen von Medikamenten, subcutane Injektionen bei Diabetikern oder gar das Anziehen von Kompressionsstrümpfen, auf die Angehörigen „abzuwälzen“.
Damit möchte die Kasse einfach nur die Kosten für einen Pflegedienst einsparen. Allerdings kann die Krankenkasse einen Angehörigen nicht zwingen, diese Leistungen statt des Pflegedienstes zu erbringen!

Es gibt sogar ein entsprechendes Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2000 (Az: B 3 KR 23 / 99 R) und des Sozialgerichts Dortmund aus dem Jahr 2008 (Az: S 40 KR 259 / 05). Beide Gerichte haben als Voraussetzung, dass Angehörige die Behandlungspflege übernehmen können, folgende Voraussetzungen als unabdingbar bezeichnet:

  1. der zu Pflegende muss bereit sein, sich von seinem Angehörigen pflegen zu lassen und
  2. der pflegende Angehörige muss mit der Durchführung der Pflege einverstanden sein.

Ist nur eine der beiden Voraussetzungen nicht gegeben, muss die Kasse den Pflegedienst bezahlen.

Hinweis: Wenn Sie als Pflegeperson gemeldet sind, kann es sein, dass die Kasse versucht, darüber „Druck aufzubauen“, etwa nach dem Motto „Aber Sie pflegen Ihren Vater / Mann / Ehefrau doch sowieso.“.  Es spielt keine Rolle, wenn bzw. dass Sie die für Ihren Angehörigen gemeldete Pflegeperson sind.

Zudem kann es auch sein, dass die Pflegeperson aus organisatorischen Gründen, etwa wenn sie zum Zeitpunkt der Ausführung regelmäßig nicht da ist, die Behandlungspflege nicht ausführen kann. Auch dies führt dazu, dass die Kasse die Behandlungspflege durch einen Pflegedienst bezahlen muss.