Urteil: Krankenkasse muss mobile Badewannengriffe bezahlen

Schon im Jahr 2008 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) entschieden, dass die Kassen mobile Badewannengriffe mit Vakuumsaugnäpfen unter bestimmten Voraussetzungen als Hilfsmittel bezahlen müssen.

Das Gericht war der Auffassung, dass diese Haltegriffe kein Gerät des täglichen Gebrauchs sind. Immer dann, wenn ein Gerät für die ganz speziellen Bedürfnisse eines kranken oder behinderten Menschen entwickelt und hergestellt worden ist, ist es kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand.

Laut dem Urteil des LSG NRW sind diese Geräte, die ausschließlich oder ganz überwiegend von Kranken und Behinderten benutzt werden, keine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens.

Die mobilen Griffe sind nach Ansicht des Gerichts auch deshalb als Hilfsmittel zu betrachten, weil mobile Einstiegs- und Aufrichthilfen im Verzeichnis der gesetzlichen Krankenkassen als Hilfsmittel aufgelistet sind. Es spielt auch keine Rolle, wenn die Krankenkasse die konkreten, beantragten Griffe nicht in ihrem Verzeichnis führt.
Voraussetzung ist allerdings, dass die Griffe vom TÜV geprüft sind und eine CE-Bescheinigung haben. (Az: L 16 B 60/08 KR)