Bei Umzug ist Wohnraumanpassung erneut fällig

Mich erreichen hin und wieder Anfragen, vor allem von den Angehörigen Pflegebedürftiger, ob bei einem Umzug des Pflegebedürftigen, etwa in eine Erdgeschosswohnung oder in die Nähe zu den Kindern, die Wohnungsanpassungsmaßnahmen von der Kasse unterstützt werden müssen.
Dazu hat das Bundessozialgericht (BSG) schon im Jahr 2007 eine Entscheidung getroffen: ein Pflegebedürftiger, der aus nachvollziehbaren Gründen umzieht, hat auch einen erneuten Anspruch auf einen Zuschuss der Pflegekasse zur Wohnraumanpassung.

In dem damals verhandelten Fall war ein Ehepaar von einer großen in eine kleinere Wohnung gezogen, weil sie die große Wohnung u. a. nicht mehr in Ordnung halten konnten.
Erst 1 Jahr zuvor hatte die Pflegekasse jedoch für Wohnungsanpassungsmaßnahmen in der größeren Wohnung gezahlt. Deshalb verweigerte sie eine erneute Zahlung.

Das BSG entschied jedoch, dass nachvollziehbare Gründe des Pflegebedürftigen, die zu einer erneuten Umbaumaßnahme führen, auch einen neuen Zuschuss rechtfertigen können.

Hinweis: Nachvollziehbare Gründe können z. B. der Umzug eiones Gehbehinderten von einer Etagenwohnung ohne Aufzug in eine Erdgeschosswohnung sein, der Zuzug in die Nähe der Kinder oder anderer Angehöriger, die einen Teil der Pflege oder hauswirtschaftlichen Hilfen übernehmen sollen oder auch die Überforderung mit der Größe der Wohnung. Sie finden dieses Urteil unter dem Aktenzeichen: B 3 P 8 / 06.