Pflegende, egal ob Fach- oder Hilfskräfte oder „einfache“ Pflegepersonen, können keine erforderlichen Pflegehilfsmittel ersetzen.
Das heißt, die Krankenkasse darf die Übernahme der Kosten für ein Pflegehilfsmittel nicht mit dem Hinweis ablehnen, dass Pflegende diese Unterstützung bereits übernehmen.
So entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz bei einer Klage eines Behinderten gegen die Krankenkasse.
Die Kasse weigerte sich in diesem Fall die Kosten für einen Dusch-WC-Aufsatz, der dem Behinderten ermöglichen sollte, dass er sich selbst im Intimbereich waschen könnte, zu übernehmen. Die Kosten von 3.500 € wurden nicht übernoimmen, weil nach Ansicht der Kasse für den Toilettenbesuch inklusive der Intimreinigung bereits eine Pflegekraft eingeplant war.
Nach Ansicht der Richter verstieß die Kasse damit gegen das Selbstbestimmungsrecht und den Intimschutz des Klägers. Ziel des Gesetzes sei, dass einem Behinderten eine weitestgehende Selbstbestimmung ermöglicht wird.Die Kasse missachte mit ihrer Ablehunungsbegründung die Menschenwürde des Klägers, da sie ihm so die Möglichkeit nehme, sich selbst im Intimbereich zu waschen.
Hinweis: Das Urteil wurde am 22.03.2011 gesprochen. Sie finden es unter dem Az: L 5 KR 59/11 B ER.