Heimeinzug und Wohnungskündigung

Wenn Sie aus ihrer Wohnung ausziehen müssen, weil die häusliche Pflege nicht mehr ausreicht, muss es oft sehr schnell gehen. Grundsätzlich gilt für Sie die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten. Allerdings gibt es Ausnahmen bei Mietverhältnissen, die vor dem 01.09. 2001 abgeschlossen wurden sowie bei befristeten Mietverträgen. Die Fristen können dann – je nach Mietvertrag – länger sein.

Wenn für Sie eine kurzfristige Kündigung der Wohnung nicht möglich ist, sollten Sie mit Ihrem Vermieter einen Mietaufhebungsvertrag vereinbaren. Damit regeln Sie das Ende des Mietverhältnisses. Lässt sich Ihr Vermieter darauf nicht ein, besteht notfalls auch die Möglichkeit, das Mietverhältnis gegen dessen Willen vorzeitig zu beenden. Dazu ist Voraussetzung, dass Sie, als Mieter, durch schwerwiegende Gründe gehindert sind, Ihre Wohnung weiter zu nutzen. Das kann insbesondere bei Gebrechlichkeit oder schwerer Krankheit der Fall sein. Außerdem müssen Sie einen akzeptablen Nachmieter benennen. Wenn der Vermieter darauf nicht eingeht, sind Sie von der Mietzahlungspflicht befreit.

Mietexperten, z. B. vom Mieterschutzbund, empfehlen diesen Weg nur mit einem Anwalt als rechtlichen Beistand zu gehen. Sonst riskieren Sie es, dass Sie als Ex-Mieter weiter Miete zahlen zu müssen, bis die Wohnung neu vermietet ist.

Eine 67-jährige Frau aus NRW hat so einen Rechtsstreit durchgezogen. Sie musste ihre Wohnung aus gesundheitlichen Gründen sehr rasch aufgeben. Der Vermieter beharrte auf Einhaltung der vollen Kündigungsfrist, scheiterte aber vor dem Landgericht Duisburg. Das Gericht sah eine vorzeitige Entlassung aus dem Vertrag als möglich an, wenn wichtige Gründe vorliegen und wenn zudem ein gleichwertiger Mieter vorhanden bzw. die Wohnung ohnehin leicht an den Mann zu bringen ist. Beides war hier der Fall.

Hinweis: Das Urteil des Landgerichts Duisburg finden Sie unter dem Aktenzeichen 23 S 361 / 98.