Ein Gehrollator ermöglicht einem Gehbehinderten Bewegungsfreiheit nund damit Lebensqualität. Dem trägt auch das Amtsgericht Hannover mit einer Entscheidung Rechnung:
Ein Mieter darf seinen Gehrollator im Hausflur eines Mehrfamilienhauses abstellen, wenn er den Rollator nicht jedes Mal in seine Wohnung schleppen kann. Dies muss dem Mieter selbst dann erlaubt werden, wenn durch den Rollator die vorgeschriebene Mindestbreite des Rettungsweges nicht eingehalten werden kann.
Aus Sicht der Richter ist es im Notfall kein Problem, den Gehrollator schnell zu enfernen.
Hinweis: Das Urteil des Amtsgericht Hannover finden Sie unter dem Aktenzeichen 503 C 3987/05