Manche Ablehnungsbegründung mancher Krankenkasse verstößt aus meiner Sicht gegen die Würde des Menschen. Zumindest sehe ich das so, wenn eine Kranken- und Pflegekasse einen Multifunktionsrollstuhl ablehnt.
Ein schwer Demenzerkrankter, der nicht mehr in der Lage war, zu sprechen, in einem Standardrollstuhl aus eigener Kraft aufrecht zu sitzen oder seinen Aufenthaltsort selbst zu bestimmen, sollte keinen Multifunktionsrollstuhl von der Kasse erhalten, weil aus deren „keine bewusste Teilnahme am Leben der Gemeinschaft mehr möglich erscheine und ein Rollstuhl deshalb nicht geeignet sei, die Behinderung des Betroffenen auszugleichen.“
Der für den Betroffenen zuständige Betreuer klagte gegen die Kasse und erhielt Recht. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg sah befand, dass es nicht darauf ankomme, ob und in welchem Umfang ein Erkrankter noch am Leben teilnehmen kann. Alleiniges Kriterium für die Bewilligung eines Hilfsmittels sei, ob das Hilfsmittel notwendig sei, um eine Behinderung zu lindern. Dies gelte auch für Menschen, die in einer vollstationären Pflegeeinrichtung wohnen.
Hinweis: Sie finden das Urteil des LSG unter dem Aktenzeichen: L KR 4896/10-ER-B.