Urteil: Preisdiktat der Pflegekasse bei Ersatzpflege verboten

Diese Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel war schon lange überfällig: wenn Angehörige bei einem Pflegegeldempfänger für die Pflegeperson als Ersatzpfleger einspringen, darf die Pflegekasse die gesetzlich vorgeschriebene Aufwandsentschädigung (also das Pflegegeld nach Pflegestufe) nicht als eigenmächtig festgelegte Tagespauschale bezahlen.

Das BSG stellte in seinem Urteil fest, dass die gesetzlichen Regelungen zur Ersatzpflege keine entgeltlichen Obergrenzen pro Tag vorsehen.

Geklagt hatte ein Versicherter mit Pflegestufe 3, der von seiner Ehefrau gepflegt wurde. Als diese selbst erkrankte, sprangen die Söhne ein, um die Mutter zu ersetzen. Der Vater zahlte seinen Kindern daraufhin insgesamt 240 € und 460 € für die Fahrtkosten. Die Pflegekasse verweigerte die Beträge ganz zu übernehmen. Die Pflegekassen haben bisher den Gesamtbetrag der möglichen Leistungen zur Ersatz- oder Verhinderungspflege auf 28 Tage umgerechnet und so „aufgeteilt“. Dies hatte zur Folge, dass etwa für die Verhinderungspflege durch selbst beschaffte Pflegepersonen ohne nahen Verwandtschaftsgrad von den Kassen lediglich 55,36 € pro Tag erstattet wurden. Für Angehörige, die die Ersatzpflege übernehmen, waren dies im Fall einer Pflegestufe 3 mit 700 € Pflegegeld im Monat, 25 € pro Tag.

Dem hat das BSG nun einen Riegel vorgeschoben. Aus Sicht der Richter hat der Gesetzgeber zwar einen Höchstbetrag für die Verhinderungs- bzw. Ersatzpflege festgelegt, aber von einer Obergrenze pro Tag sei im Gesetz nie die Rede gewesen. Allerdings wiesen die Richter auch darauf hin, dass auch für Pflegebedürftige ein Wirtschaftlichkeitsgebot bestehe. Das heißt, die 700 € dürften beispielsweise nicht für 2 Tage Ersatzpflege ausgegebene werden. Es sei den Pflegekassen erlaubt, hier eine Wirtschaftlichkeitsgrenze festzulegen.

Hinweis: Sie finden das Urteil unter dem Aktenzeichen: B 3 P 6/11 R.