Jeder Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad hat Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 125 € monatlich. Früher hieß der Entlastungebtrag „Zusätzliches Betreuungsgeld“. Da die Nutzungsmöglichkeiten im Rahmen einer Pflegereform erweitert wurden, wurde auch die Bezeichnung angepasst.
Die Entlastungsleistungen umfassen nun neben der stundenweisen Betreuung von Pflegebedürftigen auch hauswirtschaftliche Hilfen, Botengänge und ähnliches.
Allerdings wird dieser Betrag nicht direkt an den Pflegebedürftigen ausgezahlt, sondern es muss ein Antrag gestellt werden. Die Entlastungsleistungen sind nämlich zweckgebunden und fallen wie etwa die Verhinderungspflege unter die „Erstattungsleistungen„. Das heißt, diese Leistungen werden nur ausgezahlt, wenn der Kasse die entstandenen Kosten nachgewiesen werden.
Eine ausführliche Erklärung, wie Sie den Entlastungsbetrag am besten nutzen können, finden Sie unter dem nachfolgenden Link: