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Urteil: Heimentgelt bei Auszug aus dem Pflegeheim

Posted on 8. Mai 2019 by Heike Bohnes

Im Oktober letzten Jahres hatte der Bundesgerichtshof (BGH) darüber zu entscheiden, wie lange nach seinem Auszug ein Heimbewohner noch das Heimentgelt bezahlen muss.

Der BGH hat diese Frage in seinem Urteil (AZ: III ZR 292/17) sehr eindeutig beantwortete: es ist egal, warum ein Heimbewohner aus einer Einrichtung auszieht. Hat er den Heimvertrag gekündigt, muss er das Heimentgelt nur noch bis zum Tag seines Auszuges bezahlen.

Die bisherige Praxis sah es vor, dass der Heimbewohner auch nach seinem Auszug, das Heimentgelt während der Kündigungsfrist zahlen muss, zumindest, bis das Heim den Platz neu belegen konnte.
Nun hat der BGH festgestellt, dass diese Praxis im Grunde rechtswidrig war.
Das heißt, dass Sie bis zu 10 Jahre rückwirkend (2009) Rückzahlungsansprüche von zu viel bezahltem Entgelt geltend machen können. Dies ist darin begründet, dass die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) erst am 01.01.2019 begonnen hat, da Ansprüche immer erst 10 Jahre nach ihrer Entstehung verjähren (§ 199 Absatz 4 BGB).

Tipp: Das Urteil finden Sie unter dem folgenden Link im Volltext: AZ: III ZR 292/17

Wenn Sie Fragen zum Widerspruch, zur Pflegeeinstufung, zur Organisation der häuslichen Pflege, zum Umgang mit Ihrem demenzerkrankten Angehörigen, zu Ihrer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung oder anderen pflegerelevanten Themen haben, kann ich Ihnen bestimmt helfen. Ich berate Sie professionell und kostengünstig.
Also, sprechen Sie mich bitte an!

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