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Schon gewusst? Hausnotruf kann abgesetzt werden

Posted on 7. März 2018 by Heike Bohnes

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat entschieden, dass die Kosten für ein Hausnotrufsystem in der eigenen Wohnung und auch in einem Betreuten Wohnen von der Steuer abgesetzt werden können.

Das Notrufsystem gehört aus Sicht der Richter zu den haushaltsnahen  Dienstleistungen i.S. des § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG, da die eigentliche Hilfeleistung im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht wird.
Daher sei es unerheblich, dass sich die Notrufzentrale außerhalb der Wohnung befinde.

Hinweis: Das komplette Urteil kann unter dem Az.: VI R 18/14 auf der Internetseite des BFH gefunden werden: www.bundesfinanzhof.de

Wenn Sie Fragen zum Widerspruch, zur Pflegeeinstufung, zur Organisation der häuslichen Pflege, zum Umgang mit Ihrem demenzerkrankten Angehörigen, zu Ihrer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung oder anderen pflegerelevanten Themen haben, kann ich Ihnen bestimmt helfen. Ich berate Sie professionell und kostengünstig.
Also, sprechen Sie mich bitte an!

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