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Praxis-Tipp: Lebenslanges Recht auf übergeleiteten Pflegegrad

Posted on 23. November 2016 by Heike Bohnes

PraxisTippKennen Sie den Spruch „kaum zu glauben, aber wahr“?
Heute möchte ich Ihnen einen Praxis-Tipp bieten, der tatsächlich kaum zu glauben, aber wahr ist.
Der Gesetzgeber hat sich etwas tolles für die Pflegebedürftigen einfallen lassen, die im Jahr 2017 von den Pflegestufen in die Pflegegrade übergeleitet werden: der durch die Überleitung ermittelte oder erreichte Pflegegrad gilt auf Dauer! Das heißt, lebenslang!

Für die „übergeleiteten Pflegebedürftigen gilt deshalb ab 2017: wenn bei ihnen zukünftig (in bzw. nach 2017) ein höherer Pflegegrad festgestellt wird, gilt dieser ab der Feststellung des höheren Pflegegrades. Wird jedoch ein niedrigerer Pflegegrad festgestellt, bleibt es für den Pflegebedürftigen beim übergeleiteten Pflegegrad.

Hinweis: Wenn gar keine Pflegebedürftigkeit mehr besteht, dann gilt auch der Bestandsschutz nicht mehr. Das heißt, dann kann der Pflegegrad aufgehoben werden.

Diese Regelung wird auch konsequent umgesetzt. Ich habe bereits einige Ankündigungsschreiben der Pflegekassen gesehen, in denen die Überleitung mit dem Hinweis auf einen lebenslangen Anspruch angekündigt wurde.
Wie gesagt: kaum zu glauben, aber wahr!

Tipp: Diese als „Bestandsschutz“ bezeichnete Regelung ist ein guter Grund, noch in diesem Jahr einen Antrag auf Ein- oder Höherstufung zu stellen.

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