Praxis-Tipp: So setzen Sie Ihr Betreuungsgeld 2015 optimal ein

PraxisTippSeit diesem Jahr haben erstmals nicht nur Menschen mit einer Demenzerkrankung Anspruch auf Betreuungsleistungen, sondern auch Pflegebedürftige mit rein körperlichen Erkrankungen. Voraussetzung ist nun nicht mehr allein, dass eine Demenzerkrankung vorliegt, sondern eine Pflegestufe reicht bereits aus. Denn durch das Pflegestärkungsgesetz 2015 erhalten auch Pflegebedürftige, deren Alltagskompetenz nicht eingeschränkt ist, den Grundbetrag von 104 € für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Es erhalten also alle Pflegebedürftigen von Pflegestufe 0 – III einen Betreuungsbetrag von mindestens 104 € monatlich.

So viel Geld erhalten Sie für Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Neben dem Grundbetrag (104 € / Monat) und dem erhöhten Betrag (208 € / Monat) des Betreuungsgeldes kann auch ein festgesetzter Anteil der Pflegesachleistung für Betreuungsleistungen und Entlastungsdienste in Anspruch genommen werden. Sie können dazu bis zu 40 % des jeweiligen ambulanten Pflegesachleistungsbetrags nutzen. Das Verfahren nennt sich „Umwidmung“. Dadurch haben Sie für die Inanspruchnahme von Betreuungs- und Entlastungsdiensten folgende finanzielle Möglichkeiten:

Pflegebedürftige mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, stehen in den jeweiligen Pflegestufen folgende Beträge für Betreuungsleistungen zur Verfügung:

  • Pflegestufe 0 bis zu 92,40 EUR + 104 € (208 €) = 196,40 € (300,40 €)
  • Pflegestufe I bis zu 275,60 EUR + 104 € (208 €) = 379,60 € (483,60 €)
  • Pflegestufe II bis zu 519,20 EUR + 104 € (208 €) = 623,20 € (727,20 €)
  • Pflegestufe III bis zu 644,80 EUR + 104 € (208) = 748,80 € (852,80 €)

Alle anderen Pflegebedürftigen, die  keine eingeschränkte Alltagskompetenz aber Anspruch auf Pflegesachleistungen haben, erhalten ebenfalls 104 € monatlich für Betreuungsdienste und können zusätzlich in

  • Pflegestufe I bis zu 187,20 EUR + 104 € = 291,20 €
  • Pflegestufe II bis zu 457,60 EUR + 104 € = 561,60 €
  • Pflegestufe III bis zu 644,80 EUR + 104 € =  748,80 €

für Betreuungs- und Entlastungsdienste nutzen.

So können Sie das Betreuungsgeld nutzen

Das Betreuungsgeld können Sie für folgende Zwecke einsetzen:

  • Kurzzeitpflege, Tages- und Nachtpflege, wenn Sie die Pflege Ihres Angehörigen vorübergehend oder z. B. während Ihrer Arbeitszeit nicht sicherstellen können.
  • Betreuungsleistungen durch ambulante Pflegedienste oder nach Landesrecht anerkannte niedrigschwellige Angebote, die dem Pflegebedürftigen fördernde oder zeitvertreibende Angebote machen, um den pflegenden Angehörigen zu entlasten.
  • anerkannte Hilfs- und Serviceangebote, die bspw. Einkäufe oder Botengänge erledigen.
  • Alltagsbegleiter, die dem Pflegebedürftigen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung und sonstigen Alltagsanforderungen helfen.
  • Die Aufwandsentschädigung für einen ehrenamtlichen Helfer, kann damit bezahlt werden.
  • Pflegebegleiter für die Angehörigen, die bei der Organisation und Bewältigung des Pflegealltags helfen.

Sie können das Betreuungsgeld zum einen für die sinnvolle Beschäftigung mit dem Pflegebedürftigen einsetzen. Zum anderen aber auch für Botengänge, Einkäufe oder Ihre Unterstützung bei der Bewältigung des Pflegealltages.
Die Dienstleister müssen von der zuständigen Behörde anerkannt sein und rechnen direkt mit der Pflegekasse des Pflegebedürftigen ab. Das Geld wird nicht an den Versicherten ausbezahlt. Die Pflegekasse muss dem Versicherten ein Verzeichnis mit entsprechenden Angeboten in der Region des Versicherten aushändigen. Im Internet finden Sie für NRW z. B. auf www.demenz-service-nrw.de ein Verzeichnis anerkannter Dienste.

Tipp: Ich stehe Ihnen auch gerne als Pflegebegleiterin zur Verfügung. Diese Leistung kann ich als anerkanntes niedrigschwelliges Hilfe- und Betreuungsangebot nach § 45 b SGB XI mit der Pflegekasse Ihres pflegebedürftigen Angehörigen auch über das Betreuungsgeld abrechnen.